Kein Schmerzensgeld nach Hubschrauber-Absturz

03. August 2017
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Quelle: Bundespolizei

Verursacht ein Polizeibeamter bei einer Übung schuldlos einen Unfall, bei dem Kollegen schwer verletzt werden, ist der Dienstherr nicht zu Schadensersatz oder Schmerzensgeld verpflichtet. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.


Eine Bundespolizeibeamtin war im Rahmen einer Großübung der Bundespolizei im Bereich des Berliner Olympiastadions durch den Absturz eines Hubschraubers schwer verletzt worden. Der Absturz hatte sich 2013 aufgrund von Schneeverwehungen bei der Landung eines von drei eingesetzten Helikoptern ereignet.

Die Klägerin – eine der schwer verletzten Personen – hatte die Bundesrepublik Deutschland und den Piloten vor dem LG Berlin verklagt und verlangt, dass die Beklagten an sie 75.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Sie macht geltend, der beklagte Pilot hätte die Möglichkeit gehabt, die Landung abzubrechen, habe jedoch davon aufgrund einer besonderen mentalen Drucksituation abgesehen. Er habe erkennen können und müssen, dass sich die Schneewolke weiter entfalten würde. Indem er dennoch zum Landeanflug angesetzt habe, habe er billigend in Kauf genommen, dass eine Situation entstehen könne, in der ein Durchstarten nicht mehr möglich wäre.

Keine Haftung von Pilot und Bund

Nach Auffassung des Landgerichts (LG) Berlin haftet der beklagte Pilot nicht bereits deshalb, weil er den Hubschrauber in seiner Eigenschaft als Bundesbeamter gelenkt und damit hoheitlich gehandelt hat. Die Klägerin als Geschädigte könne ihn nicht direkt in Anspruch nehmen. Aber auch die Bundesrepublik Deutschland sei nicht verpflichtet, ein Schmerzensgeld zu zahlen. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz käme dies nur in Betracht, wenn das Unfallereignis vorsätzlich herbeigeführt worden oder im allgemeinen Verkehr eingetreten wäre. Letzteres sei nicht der Fall, da es sich um einen Dienstunfall gehandelt habe. Die Klägerin habe im Rahmen ihres Dienstes an einer Einsatzübung teilgenommen. Auch Vorsatz könne dem Piloten nicht vorgeworfen werden. Nach den Sachverständigengutachten musste der Pilot nicht vom Landeanflug absehen oder diesen abbrechen. Es sei auch nicht nachweisbar, ob ein früherer Abbruch der Landung erfolgreich gewesen wäre.

Keine vorsätzliche Amtspflichtverletzung

Es handele sich nicht um eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des erfahrenen Piloten, dass aufgrund der vorhandenen Schneeverhältnisse der Landeanflug durchgeführt worden sei. Auch ein unzulässiger Druck sei nicht zu erkennen gewesen, da der Druck bei einer Leistungsschau nicht größer sein könne als bei einer Landung in einem unübersichtlichen und unbekannten Gebirge.

Schließlich könne dem beklagten Piloten auch nicht vorgeworfen werden, den Landeplatz mit zu geringem Abstand zu den anderen Hubschraubern ausgewählt zu haben. Dies sei aus polizeitaktischen Gründen so festgelegt worden und der beklagte Pilot habe davon ausgehen dürfen, dass er im Rahmen der nicht offensichtlich fehlerhaften Vorgaben entsprechend handeln dürfe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen das Urteil Berufung beim KG Berlin innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils einlegen.

© bund-verlag.de (mst)

 
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