Keine Beihilfe für Chromosomen-Test

31. August 2017
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Quelle: © Bernd Leitner/ Foto Dollar Club

Eine Beamtin mit einer genetischen Veränderung, die zu einer Frühgeburt oder Behinderung beim Kind führen kann, muss die Kosten für eine Chromosomen-Untersuchung selbst tragen. Die Beihilfe springt ihr nicht bei, so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.


Bei der 1985 geborenen Beamtin wurde - ebenso wie bei ihrem Vater – festgestellt, dass sie eine sogenannte balancierte Translokation in sich trägt. Bei einer Translokation werden Chromosomenabschnitte an eine andere Position innerhalb des Chromosomenbestandes verlagert. Bei einer balancierten Translokation ist ein Chromosom oder ein Chromosomenabschnitt auf ein anderes Chromosom ausgelagert. Menschen mit einer balancierten Translokation haben jedoch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, Kinder mit einer unbalancierten Translokation zu bekommen. In der Familie gab es sowohl Fälle von geistigen Behinderungen als auch Frühgeburten sowie frühe Todesfälle von Kindern, die allesamt mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Genveränderung zusammenhängen

Die Klägerin ist als Landesbeamtin zu 50 Prozent beihilfeberechtigt und beantragte beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Gewährung von Beihilfe für die Chromosomenuntersuchung in Höhe von 833,61 EUR.

Beihilfevoraussetzungen sind nicht erfüllt

Nach der Ablehnung seitens der Behörde war die Beamtin vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich, scheiterte allerding nach der Berufung seitens des Landes vor dem VGH: Es fehle an der Behandlungsbedürftigkeit im Sinne des Beihilferechts, da die durchgeführte Chromosomenuntersuchung die Veränderung des Chromosomensatzes unberührt lasse. Die von der Klägerin geltend gemachten psychischen Beschwerden infolge der Ungewissheit, ob sie unter dem Gendefekt leide, stellten Belastungen dar, die, selbst wenn sie das Ausmaß einer psychischen Krankheit angenommen hätten, nicht durch die Chromosomenuntersuchung therapiert würden, sondern psychotherapeutische Maßnahme angezeigt erscheinen ließen, argumentieren die Richter.

Die Chromosomenuntersuchung sei zwar eine Früherkennungsmaßnahme, gehöre aber nicht zu den in § 10 Abs. 1 BVO aufgeführten beihilfefähigen Früherkennungsmaßnahmen. Schließlich sei der Gentest auch keine beihilfefähige Maßnahme der Gesundheitsvorsorge als medizinische Vorsorgeleistung nach § 10 Abs. 3 BVO. Eine Beihilfefähigkeit setze voraus, dass eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, beseitigt wird, Krankheiten verhütet oder deren Verschlimmerung vermieden werden (§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 BVO) – was hier allesamt zu verneinen sei.

© bund-verlag.de (mst)  
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