Beamtenpension

Weitere Ansprüche mindern die Pension

27. November 2015

Treten Personen erst spät ins Beamtenverhältnis ein und haben zuvor bereits Versorgungsansprüche erworben, müssen diese bei der Höhe der Pension berücksichtigt werden. Es darf zu keiner Besserstellung gegenüber sogenannten »Nur-Beamten« kommen, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

In dem Urteil ging es um die Pension eines Professors, der vor seiner 19.jährigen Beamtentätigkeit in Deutschland 20 Jahre lang an Universitäten in den USA gelehrt hatte. In dieser Zeit hatte er Versorgungsbezüge nach amerikanischem Recht erworben, die er inzwischen ausgezahlt bekommt. Bei der Festsetzung seiner deutschen Pensionsansprüche berücksichtigte die zuständige Behörde nur fünf seiner Arbeitsjahre in den USA.

Gleichstellung mit sogenannten »Nur-Beamten« angestrebt

Der Dienstherr (und auch die Vorinstanzen) hatte die Nichtberücksichtigung von 15 Jahren damit begründet, dass die Pension und die US-Altersversorgungsbezüge parallel gezahlt würden und der Professor in der Summe auch ohne Berücksichtigung aller Arbeitsjahre in den USA mehr erhalte, als wenn er in seinem gesamten Berufsleben in Deutschland als Beamter tätig gewesen wäre.

Bundesverwaltungsgericht gibt Dienstherrn Recht

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Die Richter verweisen im Urteil auf den Zweck der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Das Gesetz ermöglicht die Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses bei der Beamtenpension (§§ 10 ff., § 67 Abs. 2 BeamtVG).

Personen, die erst spät die Beamtenlaufbahn einschlagen, sollen – unter bestimmten Voraussetzungen – versorgungsrechtlich so genannten »Nur-Beamten« entsprechen und weder besser- noch schlechtergestellt sein. Wenn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu einem höheren Pensionsanspruch als bei einem »Nur-Beamten« führen würde, habe sie zu unterbleiben, um eine Besserstellung zu vermeiden.

Das gilt laut einer Mitteilung zum Urteil auch, wenn ein ausländischer Versicherungsträger für die Altersversorgungsbezüge aufkommt und sie nur deshalb nicht zu einer entsprechenden Verringerung der aus-zuzahlenden Beamtenpension führen, weil sie nicht auf der Grundlage eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen Abkommens gezahlt werden (§ 55 Abs. 8 BeamtVG regelt die Gleichstellung von Versorgungsbezügen mit Renten).

Auch in diesem Fall – also auch ohne Verrechnung aufgrund ihrer Festsetzung in einem Abkommen – sei eine Besserstellung des betreffenden Beamten gegenüber dem «Nur-Beamten« nicht gerechtfertigt.

Quelle:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.2015
Aktenzeichen: 2 C 22.14
Pressemitteilung Nr. 95/2015 des BVerwG vom 19.11.2015

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