Berufsausbildung

Kindergeld nur für Ausbildungswillige

03. April 2014

Die Gewährung von Kindergeld setzt die Ausbildungswilligkeit des volljährigen Nachwuchses voraus. An den entsprechenden Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Eine Bewerbung pro Monat genügt jedenfalls nicht.

Der Fall:

Geklagt hatten Eltern, von denen die Familienkasse die Rückzahlung mehrerer tausend Euro Kindergeld verlangt. Die Behörde begründet die Rückforderung mit der offensichtlich fehlenden Ausbildungswilligkeit des volljährigen Sohnes.

Dieses war nicht bei der Agentur für Arbeit registriert und bewarb sich in einem Zeitraum von annähernd vier Jahren durchschnittlich allenfalls ein Mal monatlich um einen Ausbildungsplatz.

Die Entscheidung:

Das Gericht gab der Familienkasse recht.

Ist das Kind nämlich nicht bei der Agentur für Arbeit registriert, wird es nur dann als ausbildungswillig angesehen, wenn es sich selbst intensiv um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Dafür genügt es allerdings nicht, wenn sich der Nachwuchs durchschnittlich nur ein Mal im Monat bewirbt. Das gilt erst recht, wenn das Kind nur einen einfachen Schulabschluss (Hauptschule) erworben hat.

Damit tritt das Gericht der bisherigen Handhabung seitens der Kindergeldkassen entgegen, die solche Bemühungen im Einzelfall durchaus als ausreichend angesehen hatten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Rechtlicher Hintergrund:

Die Gewährung von Kindergeld setzt nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) die Ausbildungswilligkeit des Kindes voraus. Gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG wird ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nämlich nur dann beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Aus dieser Regelung wird abgeleitet, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen muss (sogenannte Ausbildungswilligkeit).

Quelle:

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2013
Aktenzeichen: 6 K 6346/10
PM des FG Berlin-Brandenburg 3/2014 vom 31.03.2014

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