Entfernungspauschale

Kosten einer Falschbetankung nicht steuerlich absetzbar

26. Juni 2014

Schlechte Nachrichten für Pendler: Wer auf dem Weg zum Arbeitsplatz versehentlich Benzin statt Diesel tankt, kann die Reparatur nicht bei den Werbungskosten geltend machen. Die Entfernungspauschale gilt auch für außergewöhnliche Aufwendungen, entschied der Bundesfinanzhof.

Benzin statt Diesel getankt
Der abhängig beschäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 €. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug.

Das Finanzgericht (FG) Hannover gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein (FG Hannover, Urt. v. 24.04.2013 - 9 K 218/12). Dieser pendlerfreundlichen Auffassung schloss sich der BFH nicht an und hob die Entscheidung in der nächsten Instanz wieder auf.

BFH sieht Entfernungspauschale als abschließend an
Auch nach Auffassung des BFH sind Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG ("sämtliche Aufwendungen"), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung hat der BFH nicht gesehen.

Quelle:
BFH, Urteil vom 20.03.2014
Aktenzeichen VI R 29/13
BFH, Pressemitteilung vom 25.06.2014

© bund-verlag.de (ck)

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