Arbeitszeitbetrug

Kündigung auch nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit

02. September 2014

Ein Arbeitnehmer, der sich wiederholt bei der Zeiterfassung für bezahlte Pausen nicht an- und abmeldet, kann dafür fristlos gekündigt werden. Der mit dem Betrug verbundene Vertrauensbruch wiege auch schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten, entschied das Hessische LAG.

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Der verheiratete 46 Jahre alte Kläger, der Vater eines Kindes ist, war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso müssen sie sich rückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten.

Der Kläger wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass der Kläger in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde. Ein Versehen des Klägers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte.

Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit. Das Hessische LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle

Hessisches LAG, Urteil vom 17.02.2014,
Aktenzeichen 16 Sa 1299/13
Pressemitteilung 05/14 vom 26.08.2014

© bund-verlag.de (ck)

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