AiB Reporter

Kündigung wegen Krankheit: Das sollten Sie wissen!

25. Juni 2014
Dollarphotoclub_62420717_160503
Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Allein Rückenprobleme sorgten im Jahr 2013 für rund 40 Millionen Fehltage, rechnet die Techniker Krankenkasse in ihrer aktuellen Krankheitsstatistik vor. Den Fehltagen folgen häufig weitere Probleme, wenn der Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen will. AiB-Reporter Mirko Stepan stellt aktuelle Urteile dazu vor.

Einer der häufigsten Rechtsirrtümer, mit dem Arbeitsrechtler immer wieder konfrontiert werden: Erkrankte Arbeitnehmer können nicht gekündigt werden, so glauben viele Arbeitnehmer. Dabei ist das Gegenteil der Fall - Kündigungen wegen Krankheit sind ein häufiger und typischer Fall der personenbezogenen Kündigung.

Wichtig: Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), also bei mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit und mehr als zehn Arbeitnehmern im Betrieb, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen kündigen.

Kündigung wegen Kurzerkrankungen - Anhörung des Betriebsrats

Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen häufiger Kurzerkrankungen ist er verpflichtet, dem Betriebsrat die konkreten Fehlzeiten (Dauer, genaue Daten usw.) mitzuteilen. Anders kann dieser seiner Kontrollfunktion im Rahmen der Anhörung nicht nachkommen. Es genügt nicht, pauschale Zeitangaben zu machen. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt und geht jüngst aus einem Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.12.2013 hervor (Aktenzeichen: 28 Ca 12974/13).

Vorgetäuschte oder angekündigte Erkrankung

Schwer zu beurteilen ist im Einzelfall, was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer seine/ihre Erkrankung vortäuscht oder der Arbeitgeber dies irrümlich annimmt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin Brandenburg hat in einem Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer im Falle der Versagung seines Urlaubs mit Krankschreibung gedroht hatte, dass eine verhaltensbedingte Kündigung unwirksam ist. 

Hintergrund: Es lag tatsächlich eine Erkrankung des Mitarbeiters vor. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen, so die Richter. Denn die angedrohte Krankheit habe tatsächlich vorgelegen. Der Arbeitgeber hätte für eine wirksame Kündigung ohne vorherige Abmahnung beweisen müssen, dass der Mitarbeiter am ersten Tag der rückwirkenden Krankschreibung noch gesund war. Dann hätte eine Pflichtverletzung vorgelegen, die eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt hätte (LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2013 - 10 Sa 2427/12). 

Krankschreibung auf unbestimmte Zeit

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, (21.01.2014, - L 11 KR 4174/12) kann eine Krankschreibung »bis auf weiteres« oder auf unbestimmte Zeit den Anspruch auf Krankengeld sichern. Mit dem Ende eines Bewilligungsabschnitts für Krankengeld läuft eine solche Krankschreibung nicht automatisch aus.

Das heißt: Ein Arbeitnehmer ist nicht gezwungen in regelmäßigen Abständen Krankschreibungen vorzulegen, um seinen Anspruch auf Krankengeld zu sichern.

Wichtig: fortlaufende Krankschreibungen müssen sich immer auf dieselbe Diagnose beziehen.

Das Problem bei solchen Fallgestaltungen: Das könnte möglicherweise für Arbeitgeber als Anlass dienen, von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen und damit eine personenbezogene Kündigung zu rechtfertigen. Allerdings geht das LAG Rheinland-Pfalz davon aus, dass der Hinweis des Mitarbeiters, seine gesundheitliche Wiederherstellung sei nicht absehbar, für eine negative Gesundheitsprognose gerade nicht ausreiche (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.4.2013, 9 Sa 237/12).

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Krankheitsbedingte Kündigung – einmal anders!« von Achim Thannheiser in »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2010, S. 20–22.

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille