Equal Pay

Leiharbeiter haben Anspruch auf Weihnachtsgeld

23. Juli 2013
Weihnachten05-christmas-1541311_1920
Quelle: pixabay.com/de

Leiharbeitnehmer haben nach den Grundsätzen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Anspruch auf das gleiche Entgelt wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs (equal pay). Das betrifft auch Sonderleistungen wie etwa Weihnachtsgeld. Entsprechende Stichtagsregelungen gelten aber auch für Leiharbeiter – so das LAG Schleswig-Holstein.

Der Fall

Auf das Arbeitsverhältnis eines Leiharbeiters sollten die Tarifverträge mit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) Anwendung finden. Der Mann war bei dem Entleiherbetrieb von Februar 2008 bis März 2009 als Produktionshelfer eingesetzt, allerdings im Dezember 2008 nur tageweise und nicht am 1. Dezember 2008.

Die vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs erhielten nach einem dort anwendbaren Haustarifvertrag eine höhere Vergütung nach dem CGZP-Tarif.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist und damit die mit dieser Gewerkschaft geschlossenen Tarifverträge nichtig sind, hat der Leiharbeiter vor dem Arbeitsgericht Zahlungsklage erhoben und verlangt unter dem Gesichtspunkt des equal pay für die Zeit seines Einsatzes bei der Entleiherfirma

  • die Differenz zwischen dem ihm nach dem CGZP-Tarif gezahlten Lohn und demjenigen nach dem Haustarif sowie
  • das anteilige Weihnachtsgeld nach dem dortigen Haustarifvertrag.

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben.

Die Entscheidung

Auf die Berufung der Entleiherfirma hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein das angefochtene Urteil hinsichtlich des Weihnachtsgeldes abgewiesen.

Zur Begründung führen die Richter aus, dass der Leiharbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Anspruch auf dieselben Leistungen habe wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag abweichende Regelungen zulasse.

Die CGZP-Tarifverträge seien aber nichtig. Die equal pay Ansprüche bezögen sich nun grundsätzlich auch auf das beim Entleiher gewährte Weihnachtsgeld.

Letztlich stehe dem Leiharbeiter hier aber kein anteiliges Weihnachtsgeld nach dem Haustarifvertrag zu. Dieser enthalte nämlich eine zulässige Stichtagsregelung, wonach der Anspruch nur besteht, wenn der jeweilige Arbeitnehmer am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis steht.

Kein Einsatz des Leiharbeiters am Stichtag

Auch ein Leiharbeitnehmer kann nach dem equal pay Grundsatz nur dann Weihnachtsgeld von seinem Vertragsarbeitgeber beanspruchen, wenn er am Stichtag tatsächlich eingesetzt wurde.

Das LAG hat die Revision bezogen auf das Weihnachtsgeld zugelassen. Diese wurde bereits eingelegt und wird beim BAG unter dem Az. 5 AZR 627/13 geführt.

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipps der Online-Redaktion:

»Leiharbeit und kein Ende« von Andreas Priebe und Nadine Zeibig in »Arbeitsrecht im Betrieb (AiB)« Ausgabe 5/2013, S. 281 - 285

»Rechtsprechungsübersicht Leiharbeit« von Christian Schoof in »Arbeitsrecht im Betrieb (AiB)« Ausgabe 5/2013, S. 320 - 325

Quelle

LAG Schleswig-Holstein (21.06.2013)
Aktenzeichen 2 Sa 398/12
PM des LAG Schleswig-Holstein 2/2013 vom 19.07.2013
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren