Mitbestimmung

Lokaler Betriebsrat versus Gesamtbetriebsrat

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Quelle: © Andre Bonn / Foto Dollar Club

Wann bei Vereinbarungen der Betriebsrat zuständig ist und wann der Gesamtbetriebsrat, das ist klar im Gesetz geregelt. Dennoch kommt es in der Praxis häufig zu Unklarheiten und Fragen. Unsere Expertin Bettina Flüs klärt in der AiB 10/2024.anhand von typischen Fallbeispielen auf.

Oft stellt sich in Unternehmen die Frage, ob Betriebsrat (BR) oder Gesamtbetriebsrat (GBR) für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung (BV) oder Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zuständig sind, oder ob nach dem Abschluss einer GBV noch eine örtliche Vereinbarung verhandel- und vor allem erzwingbar ist.

Grundsatz: Örtlicher Betriebsrat ist zuständig

Grundsätzlich ist der örtliche BR zuständig. Der GBR ist nur unter den Voraussetzungen des § 50 BetrVG zuständig. Das gilt für Gegenstände erzwingbarer Mitbestimmung z. B. nach § 87 BetrVG wie auch im Rahmen der nicht erzwingbaren freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG. Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung können grundsätzlich sowohl vom Betriebsrat als auch vom GBR in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber mitbestimmt werden. Aber die Zuständigkeit ist vorgegeben. Originär zuständig ist nach der Intention der Betriebsverfassung der den Arbeitnehmern und den örtlichen Verhältnissen nähere Betriebsrat. Der GBR ist zuständig, wenn die Voraussetzungen nach § 50 BetrVG vorliegen.

Unter diesen Voraussetzungen ist der GBR zuständig

Es gibt hier zwei mögliche Rechtsgrundlagen:

  • Erstens: Der örtliche Betriebsrat überträgt die Zuständigkeit nach § 50 Abs. 2 BetrVG auf den GBR. Nach dem Übertragungsbeschluss des BR schließt der GBR eine Betriebsvereinbarung, die nur für diesen Betrieb gilt. Folge: Es bleibt bei der Zuständigkeit des einzelnen BR, nur dieser hat einen Durchführungsanspruch und kann die abgeschlossene BV kündigen.
     
  • Zweitens: Es handelt sich um eine überbetriebliche Angelegenheit, die nicht durch die örtlichen BR geregelt werden kann (§ 50 Abs. 1 BetrVG). Das kann aus objektiv feststellbaren technischen oder rechtlichen Gründen der Fall sein oder es ist für den örtlichen Betriebsrat subjektiv unmöglich, eine Regelung zu treffen. Ob eine Regelung technisch oder juristisch zwingend unternehmensweit zu treffen ist, entscheidet sich in erster Linie nach dem, was der Arbeitgeber an Argumenten vorträgt.

Wegen der immer bestehenden Gefahr einer unter Umständen sehr viel späteren Überprüfung dieser Frage im Rahmen eines Beschlussverfahrens durch einen nicht beteiligten BR ist es empfehlenswert, hierzu eine gründliche Dokumentation der Argumente des Arbeitgebers bereit zu halten.

Mehr zu diesen Fragen lest Ihr im Beitrag von Bettina Flüs in »Arbeitsrecht im Betrieb«:

  • Umgehung der Zuständigkeitsfrage durch gemeinsamen Abschluss?
  • (Rahmen-)GBV und anschließende BV zum gleichen Mitbestimmungsrecht?
  • (Rahmen-)GBV und anschließende BV zu unterschiedlichen Mitbestimmungsrechten?
  • Kann eine GBV abgeschlossen werden, wenn der eigentlich zuständige BR (noch) nicht tätig wurde?
  • Ist eine Kombination von freiwilliger BV- bzw. GBV mit erzwingbarer Mitbestimmung möglich?
  • Was passiert, wenn sowohl GBR als auch BR eine Vereinbarung abgeschlossen haben?

Alle diese Fragen beantwortet Rechtsanwältin Bettina Flüs im Beitrag „Lokaler Betriebsrat versus Gesamtbetriebsrat“ in der AiB 10/2024 ab Seite 30!

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