Mit System zu mehr Geld

Die Eingruppierung erfolgt zunächst in der bisherigen Entgeltgruppe. Das ergibt sich aus § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA vor. Diese Regelung ist eine Besitzstandsregelung zum Schutz der Beschäftigten und ihrer bisherigen Eingruppierung. (Korrigierende) Rückgruppierungen aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung sind somit ausgeschlossen.
Ergibt sich aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung des TVöD-VKA aber eine höhere Entgeltgruppe und will die/der Beschäftigte auch in diese eingruppiert werden, muss bis zum 31.12.2017 (§ 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA) ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden. Wird diese Ausschlussfrist versäumt, gilt die bisherige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung. Bevor ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt wird, weil die neue Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung vorsieht, sollten Beschäftigte aber genau prüfen, ob sich ein solcher Antrag für sie finanziell wirklich lohnt.
Die Prüfung eines Antrags auf Höhergruppierung sollte systematisch in sieben Schritten vorgenommen werden. So lässt sich feststellen, ob die Höhergruppierung einen Gewinn oder einen Verlust bringt.
Die einzelnen Prüfungsschritte 1. Feststellen der Vergütungs- und Fallgruppe 2 .Feststellen der bis zum 31.12.2016 gültigen Entgeltgruppe 3. Feststellen der ab dem 1.1.2017 gültigen Entgeltgruppe 4. Berechnen eines Höhergruppierungsgewinns 5. Prüfen der Auswirkung auf mögliche Besitzstände 6. Prüfen der Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung 7. Abschließende Prüfung
Den vollständigen Beiztag »Mit System zu mehr Geld« von Doreen Lindner aus der Zeitschrift »Der Personalrat«, Ausgabe 1/2017, S. 20–24, finden Sie hier.
© bund-verlag.de (mst)