Lohnsteuer

Für Mobbing steuerfrei entschädigt

25. April 2017
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Quelle: © Gernot Krautberger / Foto Dollar Club

Eine gute Nachricht für Mobbing-Opfer: Eine Entschädigung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung zahlt, ist steuerfrei. Die Leistung zählt auch dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Benachteiligung nicht anerkannt hat, sondern nur aufgrund eines Vergleichs zu zahlen hat – so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Entschädigung von 10.000 Euro

Die Klägerin ist Einzelhandelskauffrau. Gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses »aus personenbedingten Gründen« erhob sie eine Kündigungsschutzklage, mit der sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung begehrte. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten Landau eine Körperbehinderung von 30 Prozent festgestellt. Vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber sodann einen Vergleich, in dem »eine Entschädigung gem. § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)« i.H.v. 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.

Finanzamt geht leer aus

Das zuständige Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden war der Auffassung, dass die vor Gericht ausgehandelte Entschädigung steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Das rheinland-pfälzische Finanzgericht (FG) in Neustadt an der Weinstraße gab der Klägerin Recht.

Zur Begründung führte das FG aus: Dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden i.S. des § 15 Abs. 1 AGG (z.B. entgehenden Arbeitslohn) gehandelt habe, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden i.S. des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte.

Der Arbeitgeber der Klägerin habe die Benachteiligung zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen.

Entschädigung hat keinen Lohncharakter

Eine solche Entschädigung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird z.B. (wegen Kündigung) entgehender Arbeitslohn ersetzt, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Nach § 15 Abs. 2 AGG hat der Arbeitgeber allerdings auch einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (= immaterielle Schäden), zu ersetzen. Solche Zahlungen (z.B. wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung) haben keinen Lohncharakter und sind deshalb steuerfrei.

Unser Lesetipp:

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© bund-verlag.de (ck)

   

Quelle

FG Rheinland-Pfalz (21.03.2017)
Aktenzeichen 5 K 1594/14
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