Gesetzesvorhaben

Neuer Anlauf für Gesetz gegen Missbrauch von Leiharbeit

25. April 2016

Seit Monaten streitet die große Koalition um einen Gesetzentwurf, der den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen unterbinden soll. Nun hat Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) eine überarbeitete Fassung zur Ressortabstimmung in den Ministerien vorgelegt. Und erhält gedämpftes Lob vom DGB.


»Wir begrüßen es, dass dieses Gesetzesvorhaben endlich in die Ressortabstimmung geht. Was jetzt vorliegt, ist ein Kompromiss, über den wir lange mit den Arbeitgebern gerungen haben«, heißt es in einer Mitteilung des DGB-Vorsitzenden Reiner Hoffmann zum Vorhaben der Arbeitsministerin. Diese habe »einen ordentlichen Gesetzentwurf vorgelegt«.

Dennoch falle der Entwurf hinter den Erwartungen zurück und sei nur ein erster Schritt. Dem DGB genügen beispielsweise die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten bei Leiharbeit und Werkverträgen nicht. Der Gewerkschaftsbund kritisiert außerdem das Fehlen klarer Kriterien zur Definition von Werkverträgen und zur Abgrenzung zu Arbeitsverträgen. Außerdem sollte die Höchstdauer der Leiharbeit von 18 Monaten an den Arbeitsplatz gekoppelt sein, nicht an den Leiharbeitnehmer, um einen so genannten Drehtüreffekt zu verhindern.

»Das Gesetz hat eine wichtige Hürde genommen – ohne Änderungen«, verkündete die Bundesministerin in ihrem Pressestatement. Gemeint ist die neuste Fassung vom Februar, die gegenüber dem ersten Entwurf aus dem vergangenen November deutlich entschärft wurde.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Anstatt eines strengen Kriterienkatalogs zur Abgrenzung zwischen Werk- und Arbeitsvertrag enthält der aktuelle Entwurf eine Definition des Arbeitnehmerbegriffs, wie sie die Rechtsprechung entwickelt hat.

Neu ist auch, dass Abweichungen von der 18-monatigen Höchstsauer von Leiharbeit im Geltungsbereich eines Tarifvertrags auch durch nicht tarifgebundene Entleiher aufgrund Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart werden können. Eine abweichende Überlassungsdauer ist dann auf 24 Monate beschränkt.

Zur Durchsetzung des so genannten Equal Pay-Grundsatzes soll §8 AÜG künftig vorsehen, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen beschäftigt werden sollen wie Stammarbeitskräfte. Allerdings kann nach den neuesten Änderungen des Gesetzentwurfs durch Tarifvertrag davon abgewichen werden, indem statt nach neun erst nach 15 Monaten eine schrittweise Angleichung der Gehaltsstrukturen stattfindet.

Lesetipp der Online-Redaktion:

Leiharbeit – Die Enttäuschung ist groß: Ein Interview mit unserem Experten Jürgen Ulber

(Das Interview bezieht sich auf den ersten Vorstoß für eine Gesetzesänderung im Jahr 2015

© bund-verlag.de (mst)

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