Gesundheitsschutz

Niederlage im Kampf gegen den blauen Dunst

13. Mai 2016

Ausnahmen in den Nichtraucherschutzgesetzen der Bundesländer können dazu führen, dass sich Beschäftigte nicht erfolgreich gegen Tabakrauch am Arbeitsplatz wehren können. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor. Geklagt hatte der Mitarbeiter eines hessischen Spielcasinos.


Ein Croupier eines hessischen Spielcasino war im Durchschnitt für wöchentlich zwei Dienstschichten (jeweils sechs bis zehn Stunden) in einem abgetrennten Raucherraum des Casinos eingeteilt. Nur dort und im Bar-Bereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet.

Der Beschäftigte verlangt von seinem Arbeitgeber, ihm einen komplett tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Klageabweisung bereits in den Vorinstanzen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte die für den Croupier ungünstigen Entscheidungen der Vorinstanzen.

Zwar hat der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber macht in seinem Spielcasino jedoch von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht.

Minimierung der Gesundheitsgefahren durch Schutzmaßnahmen

Sie muss deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV verpflichtet sie allerdings, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Diese Verpflichtung hat sie mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum erfüllt.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Quelle

BAG (10.05.2016)
Aktenzeichen 9 AZR 347/15
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