Zwangsruhestand

Amtsärztliche Untersuchung: Personalrat hat kein Mitbestimmungsrecht

26. Februar 2014

Die Anordnung eines Niedersächsischen Dienstherrn an eine Beamten, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, unterliegt als lediglich vorbereitende Verfahrenshandlung nicht der Mitbestimmung des Personalrats.

Der Fall:
Die verbeamtet Klägerin war, mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung, durchgehend arbeitsunfähig krank. Der beklagte Dienstherr forderte sie per Anordnung dazu auf, sich (amts-)ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens, dem auch ein fachärztliches Zusatzgutachten zugrunde lag, versetzte er die Beamtin per Verfügung in den Ruhestand.

Die Frau klagte dagegen. Sie meint, der Personalrat hätte vor Erlass der Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung beteiligt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung:
Auch vor dem OVG Lüneburg hatte die Frau mit diesem Argument keinen Erfolg.

Die Anordnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats, da sie nicht im Zuständigkeitskatalog des § 65 Abs. 1 NPersVG aufgeführt ist.

Die Anordnung stellt zudem nur eine vorbereitende Verfahrenshandlung im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NPersVG auf dem Weg zu einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand dar. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Umkehrschluss zu § 65 Abs. 1 Nr. 11 NPersVG, wonach die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand der Mitbestimmung unterliegt, sofern der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt.

Falls der Gesetzgeber auch die Anordnung des Dienstherrn an einen Beamten, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, von der Beteiligung des Personalrats hätte abhängig machen wollen, hätte es nahe gelegen, dies in der Regelung des § 65 Abs. 1 Nr. 11 NPersVG auch zum Ausdruck zu bringen.

Doch selbst unterstellt, dass die Anordnung der Mitbestimmung unterlegen hätte, würde dies vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung führen, mit der die Frau in den Ruhestand versetzt worden ist. Denn aus dem in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz kann sich ergeben, dass auch eine Maßnahme, die aus einem personalvertretungsrechtlichen Grund rechtswidrig ist, nicht der Aufhebung unterliegt.

Es kommt darauf an, ob ein rechtsfehlerfreies Verfahren mit Sicherheit zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Und das ist in diesem Fall zu bejahen, so die Richter.

Quelle:
OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2014,
Aktenzeichen: 5 LA 207/13

Lesetipp der Online-Redaktion:
» OVG Sachsen-Anhalt, Folgen der Nichtbeteiligung des Personalrats bei Versetzung eines Beamten in den Ruhestand « in »Der Personalrat« 1/2010, S. 25-29.

© bund-verlag.de (ts)

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