Pfändungsschutz für Lohnzuschläge
29. Juni 2016

Arbeit zu ungünstigen Zeiten ist Erschwernis
Nach Ansicht des LG Trier sind mit »Erschwerniszulagen« auch die Zuschläge für die flexibilisierte Arbeit zu ungünstigen Zeiten gemeint. Auch die Arbeit an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen bedeutet eine relevante Mehrbelastung für den Arbeitnehmer. Daher gilt für die Zuschläge der besondere gesetzliche Pfändungsschutz, entschied das LG in seinem Beschluss. Die Zivil- und Arbeitsgerichte sind sich in dieser Frage allerdings noch nicht einig. Deshalb hat das LG Trier die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.Quelle:
LG Trier, 12.05.2016 - 5 T 33/16 LG Trier, Pressemitteilung vom 03.06.2016Lesetipp:
Informationsrecht des Betriebsrats: »Wer wird wie bezahlt?« von Schulze/Ratzesberger in »Arbeitsrecht im Betrieb« 6/2016, S. 14 - 17. © bund-verlag.de (ck)