Sozialrecht

Arbeitslose in Zwangsrente

24. August 2015

Wer vorzeitig in Rente geht, erhält monatlich weniger Geld. Das müssen Hartz-IV-Empfänger ab sofort leider hinnehmen. Jobcenter dürfen sie nämlich mit vollendetem 63. Lebensjahr zwangsverrenten, meint das Bundessozialgericht. Gewerkschaften fordern, diese Regelung schnellstens abzuschaffen.

Kläger hat Rentenanspruch über Hartz-IV-Niveau

Der im März 1950 geborene Kläger bezog mit seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II vom beklagten Jobcenter. Er konnte in den letzten Jahren nicht mehr in Arbeit vermittelt werden.

Seine rentenrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar: Mit Vollendung seines 63. Lebensjahres kann der Kläger eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen, die nach der gesetzlichen Regelung für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % zu kürzen ist.

Erst zum 1. August 2015 erfüllt er die Voraussetzungen für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente. Diese beträgt nach einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 31. Mai 2011 monatlich 924,66 Euro.

Jobcenter stellt Rentenantrag an Stelle des Klägers

Das Jobcenter forderte den Kläger im September 2012 auf, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente beginnend ab Vollendung seines 63. Lebensjahres beim Rentenversicherungsträger ‑ Deutsche Rentenversicherung Rheinland ‑ zu stellen.

Das Jobcenter wies den Kläger auf dessen durch § 12a SGB II konkretisierte Selbsthilfeverpflichtung hin. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Die Vorinstanzen hielten seine Aufforderung zur Antragstellung, die als Verwaltungsakt erfolgt sei, durch das Jobcenter für rechtmäßig.

Während des Klageverfahrens hat das Jobcenter am 8.07.2013 unter Berufung auf § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II an Stelle des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt. Die DRV erließ wegen der mangelnden Mitwirkung des Klägers einen ablehnenden Bescheid. Gegen diesen hat das Jobcenter während des Revisionsverfahrens Widerspruch eingelegt.

Vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern rechtmäßig

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat entschieden, dass die Aufforderung des Jobcenters, einen Rentenantrag zu stellen, rechtmäßig war. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12a SGB II) sind erfüllt, weil dem Kläger mit der Rente eine Sozailleistung zusteht, die Vorrang vor der Grundsicherung hat.

Kommt der Leistungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen nicht nach, kann das Jobcenter ihn zur Beantragung dieser Leistungen auffordern. Bei unterbliebener Mitwirkung für den Leistungsberechtigten kann das Jobcenter den Antrag selbst stellen.

Altersrente hat Vorrang gegenüber Grundsicherung

Zu den vorrangigen Leistungen gehört grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente durch den Kläger ist erforderlich, weil dies zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt.

Der Verpflichtung des Klägers steht die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht entgegen, weil keiner der in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelten Ausnahmetatbestände eingreift. Das Jobcenter habe im Rahmen seiner Ermessensausübung hinsichtlich des Ob einer Aufforderung zur Antragstellung die vorgeschriebenen Punkte berücksichtigt.

Empfänger muss Abschläge bei der Rente hinnehmen

Das Jobcenter habe sich mit den Argumenten des Klägers gegen eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente auseinander gesetzt. Andere Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall der vorzeitigen Inanspruchnahme habe es nicht erkennen können. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

Sie drängen sich auch für den Senat nicht auf, zumal die vorzeitige Altersrente trotz der Abschläge erheblich höher als der Arbeitslosengeld II-Bedarf des Klägers ist, weshalb er durch deren Bezug nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII würde.

Quelle:
BSG, Urteil vom 19.08.2015
Aktenzeichen: B 14 AS 1/15 R
BSG, Medieninformation Nr. 20/15 vom 19.08.2015

© bund-verlag.de (ck)

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