Berufskleidung

Schlachter müssen Reinigung nicht selbst bezahlen

16. Juni 2016
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Quelle: © industrieblick / Foto Dollar Club

In Schlachthöfen muss der Arbeitgeber für saubere und geeignete Hygienekleidung sorgen. Die Kosten für die Reinigung kann er nicht auf die Beschäftigten abwälzen oder vom Lohn abziehen – zumindest nicht ohne eine Vereinbarung, so das BAG.


Der Arbeitnehmer ist im Schlachthof der Beklagten im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Die Beklagte stellt ihm für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung dieser Kleidung zieht sie ihm monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab.

Der Arbeitnehmer will feststellen lassen, dass diese Abzüge unberechtigt sind, und verlangt für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen Abzüge eine Lohnnachzahlung in Höhe von 388,74 Euro netto. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG Hannover, 03.02.2015 - 11 Sa 1338/14) hatten dem Kläger Recht gegeben.

Reinigung ist Pflicht des Arbeitgebers

Die Arbeitgeberin hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Kosten für das Reinigen der Hygienekleidung zu tragen und diese der Arbeitgeberin gemäß § 670 BGB zu erstatten. Die Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde.

Die Beklagte hat die Reinigungskosten nicht im Interesse des Klägers, sondern im Eigeninteresse aufgewendet. Nach Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und gemäß Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen.

Vertragliche Regelung bleibt offen

Nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der AVV Lebensmittelhygiene ist die Arbeitskleidung geeignet, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt. Das BAG musste nicht entscheiden, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren kann, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Reinigung zu tragen hat. Eine solche Vereinbarung wurde hier weder ausdrücklich noch konkludent getroffen.

Quelle:

BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 181/15 BAG, Pressemitteilung 31/16 vom 14.06.2016 © bund-verlag.de (ck)

Lesetipp:

»Betriebsrat bestimmt mit bei Umkleide- und Wegezeiten – BAG, 17.11.2015 – 1 ABR 76/13« kommentiert von Christopher Koll in AiB 5/2016, S. 59 - 60.
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