Schwarzfahrer ist als Lehrer ungeeignet

05. April 2017
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Quelle: © Fontanis / Foto Dollar Club

Ein Bewerber, der nicht nur ohne gültige Fahrkarte mit der U-Bahn gefahren ist, sondern mehr noch einen gefälschten Fahrschein vorgezeigt hat und deswegen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, ist als Lehrer charakterlich nicht geeignet. So das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.

Das Land Berlin hat dem Bewerber eine Einstellung als Lehrer in Aussicht gestellt, diese aber nach Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses abgelehnt. In dem erweiterten Führungszeugnis des Bewerbers ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten aufgeführt. Nach diesem rechtskräftigen Strafbefehl wurde der Bewerber wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, weil er ohne gültigen Fahrschein S-Bahn gefahren und bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrschein vorgezeigt habe.

Zusage war nicht verbindlich

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, damit fehle dem Bewerber die für eine Einstellung als Lehrer gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz erforderliche charakterliche Eignung. Eine rechtsverbindliche Zusage einer Einstellung sei entgegen der Auffassung des Bewerbers nicht erfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. © bund-verlag.de (ck)  
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