Stufenvertretung

SBV-Stufen: Gut vertreten bis zur Spitze

23. Januar 2023
Rollstuhl Behinderung Berg Spitze Jubel
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Alem Coksa

Wie der Personal- und der Betriebsrat amtiert auch die SBV auf allen Ebenen, auf denen Unternehmen und Dienststellen Entscheidungen treffen. In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion 1/2023« stellen wir die Gesamt-, Konzern-, Haupt- und Bezirks-SBV vor!

Die besonderen Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten werden nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur vor Ort vertreten, sondern auf allen Ebenen, wo das Unternehmen, seine Konzernleitung, die Dienstelle oder die übergeordnete Behörde Entscheidungen treffen.

Besteht auf dieser Ebene ein Gesamt-Betriebs- oder Personalrat, kann dort auch eine SBV gebildet werden (§ 180 Abs. 1 SGB IX). Die Wahl dieser Vertretungen findet in den Monaten nach den örtlichen SBV-Wahlen statt:

  • Aktiv wahlberechtigt sind bei Wahl einer Gesamt-SBV auf Unternehmens- oder Dienststellenebene nur die örtlichen SBVen, also die Schwerbehinderten-Vertrauenspersonen der Betriebe und Dienststellen (§ 180 Abs. 1 SGB IX).
  • Wählbar, also passiv wahlberechtigt, sind alle Beschäftigten dieser Einheiten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein halbes Jahr dort beschäftigt sind (§ 180 Abs. 7 i.V.m. § 177 Abs. 3 SGB IX).  Bei jeder Wahl sollen mindestens die Gesamtvertrauensperson und ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden.

In der Januar-Ausgabe 2023 von »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« lesen Sie in den beiden Titelbeiträgen von Rechtsanwältin Anna Gilsbach und Rechtsanwalt Michael Kröll, wofür die SBVen in Unternehmen, Konzern und auf Haupt- oder Bezirksebene zuständig sind und wie sie sich ergänzen und unterstützen können.

Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • Gleichstellung nach § 151 SGB IX auch für Beamte?
  • Wer vertritt Schwerbehinderten-Interessen, wenn die örtliche SBV fehlt?
  • Recht auf Rückkehr in den Dienst nach Genesung (BVerwG, 15.11.2022)
  • Erwerbsminderungsrente wird nicht nachträglich erhöht (BSG 10.11.2022)

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© bund-verlag.de (ck)

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