Einkommenssteuer

Steuerfreies Trinkgeld im Casino

28. September 2015

Zumindest das Personal hat Glück im Spiel: Erhalten die Saalassistenten einer Spielbank Trinkgelder für das Servieren von Speisen und Getränken, sind diese steuerfrei. Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber das Geld einsammelt und an alle Saalmitarbeiter verteilt, entschied der Bundsfinanzhof (BFH).

Im Streitfall war der Kläger als Saalassistent einer Spielbank tätig; eine Art Kellner zur Bedienung der Spielbankkunden. Er war nicht Teil des spieltechnischen Personals, wie etwa die Croupiers (Kassierer). Im Gehaltstarifvertrag wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern der Spielbank an die Saalassistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu erfassen und ausschließlich zugunsten der Saalassistenten zu verwenden sind.

Finanzamt sieht einbehaltene Trinkgelder als Lohnbestandteil an

Die Saalassistenten erhielten aus dem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank auf diese verteilt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage ab.

BFH geht weiter von steuerfreiem Trinkgeld aus

Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Behandlung der freiwilligen Zahlungen der Spielbankkunden aufgehoben und entschieden, dass es sich hierbei um steuerfreie Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG handelt.

Mit der Entscheidung knüpft der VI. Senat des BFH an seine bisherige Rechtsprechung zum Trinkgeldbegriff an. So stellt er darauf ab, dass es sich bei den von den Spielbankkunden neben dem Rechnungsbetrag gegebenen Geldern um freiwillige Zahlungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch bestand.

Trinkgeld kommt vom Kunden, nicht vom Arbeitgeber

Denn der Tarifvertrag regelte lediglich die Verteilung und Auskehrung der bereits geleisteten Trinkgelder durch die Spielbank. Der BFH urteilte, dass der Streitfall nicht mit den bereits vom VI. Senat des BFH entschiedenen, das spieltechnische Personal betreffenden, sog. Tronc-Fällen vergleichbar ist.

Anders als in den Tronc-Fällen, liegt im Streitfall eine typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Saalassistenten und den Spielbankkunden vor.

Gesetzliches Trinkgeldverbot gilt nur für Croupiers

Es besteht gerade kein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot, wie es für Croupiers gilt, vgl. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin. Zudem sei auch die Zuwendung eines Dritten gegeben, wie es der Trinkgeldbegriff voraussetzt.

Die Einschaltung der Spielbank als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Gelder stehe dem nicht entgegen, vielmehr sei dieses Verteilungssystem vergleichbar mit einer »Poolung von Einnahmen«.

Quelle:

BFH, Urteil vom 18.06.2015
Aktenzeichen VI R 37/14
BFH, Pressemitteilung Nr. 64/2015 vom 23.09.2015
© bund-verlag.de (ck)

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