Betriebsrente

Überbrückungsgeld ist keine Rente

11. August 2015

Wegen einer betriebsbedingten Kündigung gezahlte Übergangsbezüge sind keine Rente im Sinne der betrieblichen Altersversorgung. Das hat das Bundessozialgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klargestellt.

In dem Fall ging es um eine Abfindung, die eine gekündigte Mitarbeiterin nicht als Einmalzahlung erhalten hatte, sondern monatlich. Zunächst zahlte der Ex-Arbeitgeber 1569 Euro, später 3132 Euro. Die Zahlungen waren als »Zeitrente« und als eine »Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes« benannt. 

Konzernbetriebsvereinbarung regelt Überbrückungszeitraum

Grundlage für das gezahlte Überbrückungsgeld war eine Betriebsvereinbarung (Konzernbetriebsvereinbarung 4/2003, BV) über die vorzeitige Pensionierungen von Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben – das traf auf die gekündigte Arbeitnehmerin zu.

In der BV war unter anderem folgendes geregelt: »Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsplatz wegfällt, ohne dass die Möglichkeit einer Versetzung besteht, wird das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Der Mitarbeiter erhält eine Leistungszusage nach dieser Regelung.«

Zur Übergangszeit hieß es: »Übergangszeit ist die Zeit ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Für die Dauer der Übergangszeit wird der Mitarbeiter, der monatliche Übergangsbezüge erhält, wirtschaftlich so gestellt, dass er 60 % seines letzten monatlichen Brutto-Regeleinkommens erhält. […] Mitarbeiter können sich anstelle der monatlichen Übergangsbezüge für eine einmalige Abfindung entscheiden. Die auf die Übergangsbezüge bzw. Abfindung anfallenden Steuern bzw. Krankenkassenbeiträge trägt der Mitarbeiter.«

Krankenkasse fordert Beiträge für Überbrückungsgeld

Im Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Krankenkasse der Frau Beiträge für die gestaffelte Abfindungszahlung erheben durfte.

Das Bundessozialgericht folgte der Auffassung der Vorinstanzen und verneinte die Zulässigkeit der Beitragserhebung. Die von der früheren Arbeitgeberin zugewandten Übergangsbezüge seien keine Versorgungsbezüge, auf die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu erheben wären.

Es handele sich bei den Übergangsbezügen nicht um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S. 1 Nr 5 SGB V. Die Auszahlung des Überbrückungsgeldes sei keine mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Einnahme.

BSG und BAG wenden die selben Grundsätze an

Der Senat betont in seiner Entscheidung, dass er sich »für das Beitragsrecht der GKV den vom BAG zur Abgrenzung so genannter Überbrückungsgelder von Renten der betrieblichen Altersversorgung entwickelten Grundsätzen« anschließt.

Das heißt: Der eine Betriebsrente kennzeichnende Altersversorgungszweck ist nur bei einem Leistungsbeginn gewährleistet, der nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt. Die Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien über die Einordnung der Leistung und deren Beweggründe seien nicht maßgeblich.

In Anwendung dieser Grundsätze geht das Gericht davon aus, dass die in der Konzernbetriebsvereinbarung in Aussicht gestellten Übergangsbezüge keine Einnahmen zur Altersversorgung sind. Sie dienten einem Überbrückungszweck, der den Betroffenen den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern solle.

Dafür spreche der frühestmögliche Leistungsbeginn (Vollendung des 55. Lebensjahres) und die Befristung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres beziehungsweise bis zur Erlangung des Anspruchs auf Altersrente – diese Zeiten lägen eindeutig vor dem Zeitpunkt, in dem typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Berufs- oder Erwerbsleben gerechnet werden muss.

Quelle:
BSG, Urteil vom 29.07.2015
Aktenzeichen: B 12 KR 4/14 R
Terminbericht Nr. 31/15 (zur Terminvorschau Nr. 31/15)

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