Betriebsänderung

Unterlassungsanspruch sichert Interessenausgleich

21. August 2014

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung dient nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs für den Interessenausgleich. Er kann nicht die Betriebsänderung untersagen. Auch mit einer einstweiligen Verfügung können nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers untersagt werden, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats in Frage stellen.

Der Betriebsrat eines Unternehmens der IT-Branche beantragte beim Arbeitsgericht Berlin, dem Arbeitgeber in einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, 20 der insgesamt 323 Arbeitnehmer an einem neuen Standort einzusetzen. Das Unternehmen wollte den Einsatz der betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen einer Zusammenlegung von zwei bisherigen Standorten durchführen. Das Arbeitsgericht Berlin wies den Antrag zurück.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bestätigte diese Entscheidung. hat darauf hingewiesen, dass dem Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung gem. §§ 111, 112 BetrVG ein Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich zustehe. Ob dem Betriebsrat zur Sicherung dieses Verhandlungsanspruches auch ein Anspruch auf Unterlassung von auf die Durchführung der Betriebsänderung gerichteten Maßnahmen zukomme, ließ das LAG offen.

Ein solcher Anspruch könne gegebenenfalls nur auf die Unterlassung von Maßnahmen gerichtet sein, die rechtlich oder faktisch nicht mehr umkehrbar seien und damit den Verhandlungsanspruch des Betriebsrates gefährdeten. Dies sei bei der vorliegend geplanten Umsetzung von 20 Arbeitnehmern an einen neuen Standort nicht der Fall.

Die Entscheidung des LAG kann nicht angefochten werden.

Quelle:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2014
Aktenzeichen 7 TaBVGa 1219/14
Pressemitteilung Nr. 33/14 vom 20.08.2014

Lesetipp der Online-Redaktion
»Sichern von Beteiligungsrechten vor Gericht« von Bernd Roos in »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2011, S. 177–185.

© bund-verlag.de (ck)

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