Ausbildung

Angemessenes Gehalt für Auszubildende

18. März 2015

Auszubildenden ist auch dann eine angemessene Vergütung zu bezahlen, wenn die Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Beim Beurteilen der Angemessenheit ist zu überlegen, welche Kosten die Ausbildungsvergütung abdecken soll – so das BAG.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Ausbildende ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden.

Funktion der Ausbildungsvergütung

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf die Funktion der Ausbildungsvergütung abzustellen. Sie soll dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern bei der Finanzierung des Lebensunterhalts eine Hilfe sein, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und in gewissem Umfang eine Entlohnung darstellen.

Besonderheiten bei öffentlich geförderten Ausbildungsplätzen

Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einschlägigen Tarifverträgen ausrichtet,
ist stets angemessen. Allerdings sind bei öffentlich geförderten Ausbildungsplätzen Besonderheiten zu berücksichtigen. Hätte ohne die Förderung der Ausbildungsplatz nicht zur Verfügung gestanden und verwertet der Ausbilder die Leistungen des Auszubildenden nicht selbst, kommt die Ausbildung ausschließlich dem Auszubildenden zugute, sodass der Gesichtspunkt einer Entlohnung an Bedeutung verliert.

Auszubildende erhielt ein Drittel der tariflichen Ausbildungsvergütung

Im vorliegenden Fall organisierte der Beklagte als überörtlicher Ausbildungsverbund Förderprogramme für zusätzliche Ausbildungsplätze. Die Ausbildung erfolgt bei Praxispartnern in der Privatwirtschaft. Die zur Verkäuferin im Einzelhandel ausgebildete Klägerin erhielt nach Maßgabe der Förderrichtlinien im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung von 210,00 Euro und im zweiten Ausbildungsjahr von 217,00 Euro. Dies entsprach etwa einem Drittel der tariflichen Ausbildungsvergütung.

Die Auszubildende hielt diese Vergütungen für nicht angemessen und verlangte die Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung. Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise
stattgegeben und der Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung in Höhe von zwei Dritteln des einschlägigen BAföG-Satzes zugesprochen.

BAföG-Satz kann für Ermittlung der Lebenshaltungskosten herangezogen werden

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen
Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat den ihm zustehenden Spielraum bei der Beurteilung der
Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht überschritten. Der BAföG-Satz kann für die
Ermittlung der Lebenshaltungskosten eines Auszubildenden ein Anhaltspunkt sein.

Angemessene Vergütung auch bei beschränkten finanziellen Mitteln des Ausbilders

Seine beschränkten finanziellen Mittel entbinden den Ausbilder nicht von der Verpflichtung zur Zahlung angemessener Ausbildungsvergütungen. Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung hat sich nicht am Budget zu orientieren, sondern ist bereits im Vorfeld bei der Vereinbarung des Budgets für die vorgesehene Anzahl von Ausbildungsplätzen zu berücksichtigen.

Quelle:

BAG, Urteil vom 17. März 2015
Aktenzeichen: 9 AZR 732/13
PM des BAG Nr. 13/15 vom 17.03.2015

© bund-verlag.de (ls)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille