Kündigung

Fehlverhalten des Ehepartners rechtfertigt keine Kündigung

03. Dezember 2015

Eine Kündigung wegen eines Fehlverhaltens des Ehegatten gegenüber dem eigenen Chef ist nicht rechtens. Das Verhalten von Eheleuten ist immer getrennt voneinander zu betrachten – so das Arbeitsgericht Aachen. Das gilt selbst dann, wenn der Ehemann handgreiflich gegenüber dem Chef geworden ist.

Was ist passiert? Die Arbeitnehmerin war bei einem Orthopäden als Arzthelferin beschäftigt. Einen Monat vor den Vorfällen hatte dieser ihr noch eine Gutscheinkarte überreicht, mit der er ihr herzlich zu ihrem Geburtstag gratulierte und für ihren Einsatz dankte.

Ehemann der Beschäftigten mit Umbauarbeiten betraut

Der Ehemann der Arbeitnehmerin hatte mit dem Arbeitgeber seiner Gattin einen Werkvertrag für Umbauarbeiten in dessen Praxis und in dessen Privathaus abgeschlossen. Hinsichtlich dieser Umbaumaßnahmen und deren Abrechnung kam es dann zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden Männern.

Was im Einzelnen geschah, konnte nicht umfassend aufgeklärt werden. Der Arbeitgeber soll gegenüber Dritten erklärt haben, dass der Ehemann ihn fast bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt, geschlagen und getreten habe.

Am Ende der Auseinandersetzung versuchte der Arbeitgeber erfolglos, dem Ehemann eine Kündigung für die Arbeitnehmerin zu übergeben. Daher warf der Arbeitgeber die Kündigung in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin ein.

Getrennte Betrachtung der Rechtssphären der Eheleute

Im Rahmen des Prozesses räumte der Arbeitgeber ein, dass die Auseinandersetzung mit dem Ehemann für die ausgesprochene Kündigung insoweit eine Rolle gespielt habe, als dass er wegen des völligen Zerwürfnisses mit dem Ehemann nicht mehr mit der Arbeitnehmerin weiter arbeiten wollte.

Nach Auffassung der Richter rechtfertigt ein mögliches Fehlverhalten des Ehemanns der Arbeitnehmerin die Kündigung nicht. Denn die Rechtssphären der Eheleute seien voneinander getrennt zu betrachten, eine Zurechnung finde nicht statt. Mithin war die Kündigung unwirksam.

Der Volltext der Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE ( www.nrwe.de ) unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden.

Quelle:

ArbG Aachen, Urteil vom 30.09.2015
Aktenzeichen: 2 Ca 1170/15
PM des ArbG Aachen 4/2015 vom 25.11.2015

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Die Kündigung – Rechtmäßigkeit und Reaktionsmöglichkeiten von Betroffenen und Betriebsräten« von Petra Ahlburg in »Arbeitsrecht im Betrieb (AiB)« Ausgabe 3/2013, S. 176 - 180

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