Verzicht eines Lehrers auf Erstattung ist rechtens

28. Juli 2016
Dollarphotoclub_56541226
Quelle: Christian Schwier_Dollarphotoclub

Ein altes Dilemma: Lehrer wollen mit ihren Schülern auf Klassenfahrt gehen, aber die Länder wollen Geld sparen. Mitunter werden die Behörden sehr »kreativ«, um Lehrer zum Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten zu bewegen. Sogar ein vorformulierter Verzicht auf die Erstattung im Dienstreiseantrag ist zulässig - so der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg.

Dienstreise-Formular ermöglicht Verzicht

Der Kläger ist verbeamteter Realschullehrer in Mosbach. Im Mai 2013 beantragte er bei seiner Schulleitung, eine fünftägige Abschlussfahrt mit Musicalbesuch in Berlin mit einer 10. Klasse als Dienstreise zu genehmigen. Er erklärte, ihm und einer Begleitperson entstünden voraussichtlich 220 Euro an Reisekosten. Das in der Schule verwendete Dienstreiseformular enthält den Text: »„Mir ist bekannt, dass ich einen Anspruch auf Reisekostenvergütung habe, auf den ich aber ganz oder teilweise verzichten kann. Außerdem ist mir bekannt,

  • dass ein solcher Verzicht von mir nicht erwartet wird,
  • eine Verzichts- oder Teilverzichtserklärung aber bei bereits verbrauchten Reisekostenmitteln die Veranstaltung ermöglichen kann,
  • auch in diesen Fällen Anspruch auf beamtenrechtliche Unfallfürsorge bzw. Unfallversicherungsschutz besteht.«

Klage gegen Teilkostenerstattung

Der Kläger kreuzte im Genehmigungsformular das Feld »[ ] Ich verzichte auf den ___ Euro übersteigenden Betrag.« an, unterschrieb die Erklärung und ließ das Feld zum Eintrag eines Euro-Betrags frei. Die Schulleiterin genehmigte den Dienstreiseantrag und füllte das Betragsfeld mit 88 Euro aus. Unter Hinweis auf diese Erklärung erstattete das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung dem Realschullehrer Reisekosten in Höhe von 88 Euro. Hiergegen erhob der Beamte Klage.

VG Karlsruhe hielt Verzicht für rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe verpflichtete das Land Baden-Württemberg, dem Pädagogen weitere Reisekosten in Höhe von 109,54 € zu erstatten. Der Verzicht des Klägers verstoße gegen Treu und Glauben. Das Land sei zur Erstattung der notwendigen, dienstlich veranlassten Reisekosten verpflichtet.

VG sah die Fürsorgepflicht verletzt

Diese Fürsorgepflicht verletze das Land als Dienstherr, wenn im Antragsformular für Dienstreisen für außerunterrichtliche Veranstaltungen systematisch einen Verzicht auf Reisekosten abfrage. Hierdurch gerade der Lehrer in einen schwerwiegender Interessen- und Loyalitätskonflikt. Das Land Baden-Württemberg legte Berufung ein.

VGH weist Klage des Lehrers ab 

Das Land hatte Erfolg: Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg hob das Urteil auf und wies die Klage vollständig ab. Der Verzicht auf die Reisekostenvergütung sei rechtlich zulässig. Darin liege kein verbotener Verzicht auf die Besoldung. Denn die Reisekostenvergütung sei nicht Teil der Besoldung. Ohne Erfolg mache der Kläger geltend, er wisse bei Beantragung einer Dienstreise für eine außerunterrichtliche Veranstaltung nicht, welcher Betrag ihm für die Veranstaltung als Reisekosten zur Verfügung stehe.

Dienstherr darf Lehrer auf Budgetgrenzen hinweisen

Die einschlägige Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums »Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule« sehe ein Verfahren vor, das dem Lehrer ermögliche hinreichend konkret zu erfahren, welches Budget er für eine außerunterrichtliche Veranstaltung erhalte. Er könne mithin eine Veranstaltung durchführen, die dieses Budget einhalte, sodass ihm keine weiteren Kosten entstehen und ein (Teil-)Verzicht nicht erforderlich ist. Im Übrigen stehe es ihm auch frei, überhaupt keinen (Teil-)Verzicht zu erklären, sodass hernach Schulleitung bzw. Gesamtlehrerkonferenz entscheiden müssten, ob die Veranstaltung dennoch finanziert und durchgeführt werden könne.

Kein Fehlverhalten des Dienstherrn

Das Land handle nicht wider Treu und Glauben, wenn es sich auf den Verzicht berufe. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sei nur begründet, wenn ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliege. Daran fehle es hier. Der Dienstherr und damit auch die Schulen seien an die sich aus dem Landeshaushaltsrecht ergebenden Begrenzungen gebunden. Innerhalb des Schulbudgets bestehe für die Schulen und Lehrer hingegen Gestaltungsfreiraum.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)  
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -