Zwei-Jahres-Frist gilt auch bei angeordneter Höherstufung

08. Mai 2017
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Quelle: © Roman Sigaev / Foto Dollar Club

Beamte müssen Dienstbezüge vor Eintritt in den Ruhestand mindestens zwei Jahre erhalten haben, damit sich die Pension danach bemisst. Das gilt laut Bundesverwaltungsgericht auch, wenn die Höhergruppierung innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums auf eine gesetzlich angeordnete Stellenhebung zurückgeht.


Die Klägerin war 2003 für acht Jahre zur Bürgermeisterin einer Gemeinde in Brandenburg gewählt und daher in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden. Ihre Planstelle war der Besoldungsgruppe A 15 zugewiesen. Nach einer Änderung der Einstufungsverordnung wurde sie zum Januar 2010 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 aufgewertet. Nachdem sie bei der nächsten Wahl nicht wiedergewählt wurde, ging die Frau am 17. Dezember 2011 in den Ruhestand.

Die Versorgungsbehörde legte für die Pensionshöhe nur die Besoldungsgruppe A 15 zugrunde, weil hinsichtlich der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 2 die Mindestverweildauer von zwei Jahren nicht erfüllt sei.

Wartefrist muss eingehalten sein

Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat auch die Revision zurückgewiesen. Das statusrechtliche Amt eines Beamten werde durch die Amtsbezeichnung, das diesem vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt und die Laufbahnzugehörigkeit bestimmt. Durch die Einweisung in die Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 ist der Klägerin daher ein anderes Amt verliehen worden. Die Dienstbezüge dieses Amts hat die Klägerin nicht zwei Jahre lang erhalten.

Keine Ausnahme wegen gesetzlicher Anpassung

Eine Einschränkung von der versorgungsrechtlichen Wartefristregelung im Wege der Auslegung ist auch für diejenigen Fälle nicht geboten, in denen die Vergabe des höherwertigen Amtes auf eine gesetzlich angeordnete Stellenhebung zurückgeht. Mit der Wartefristregelung hat der Gesetzgeber auch das Ziel verfolgt, die „Pensionswirksamkeit“ einer Beförderung erst dann anzunehmen, wenn ein zeitliches Mindestmaß an Dienstleistung im dem zuletzt bekleideten Amt erbracht worden ist – das war hier nicht der Fall.

© bund-verlag.de (mst)

 
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