Weg zur Raucherpause ist nicht versichert
Die klagende Arbeitnehmerin verließ 15 Minuten vor dem Beginn ihrer nächsten regulären Pausenzeit ihren Arbeitsplatz und begab sich auf den Gang der Montagehalle. Dort wurde sie unmittelbar von einem herannahenden Gabelstapler erfasst. Der Staplerfahrer hatte aufgrund des plötzlichen Betretens des Gangs nicht mehr genügend Zeit, um sein Fahrzeug abzubremsen. Die Arbeitnehmerin wurde schwer am Fuß verletzt.
In der Unfallsofortmeldung des Betriebs an die zuständige Berufsgenossenschaft wurde mitgeteilt, dass die Klägerin sich auf dem Weg zur Zigarettenpause befunden habe (zur
Zeiterfassung bei Raucherpausen vgl. Urteil des LAG Nürnberg vom 5.8.2015, 2 Sa 132/15 mit Kommentierung des DGB Rechtsschutzes
).Tatsächlich trug die Klägerin eine Packung Zigaretten bei sich, die bei dem Zusammenstoß auf den Boden geschleudert wurde.
Die Klägerin behauptete, sie habe sich auf dem Weg zur Toilette und nicht auf dem Weg zur Zigarettenpause befunden; erst in der Pause habe sie dann eine Zigarette rauchen wollen. Der Schichtführer bestätigte allerdings gegenüber der Berufsgenossenschaft, dass die Klägerin selbst unmittelbar nach dem Unfall von einem Gang zur Zigarettenpause gesprochen habe. Die Richtung des zurückzulegenden Weges wäre in beiden Fällen die gleiche gewesen, da die Toiletten und der Raucherunterstellplatz nebeneinander am anderen Hallenende lagen
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin keinen Unfallversicherungsschutz über ihr Arbeitsverhältnis genießt, wenn sie außerhalb der üblichen Pausenzeiten ihren Arbeitsplatz verlässt, um eine Zigarettenpause einzulegen.
Dies gilt nach der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe auch dann, wenn die Arbeitnehmerin behauptet, sie habe die Toilette aufsuchen wollen, wenn sich diese Behauptung nicht beweisen lässt und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich jedenfalls zunächst eine Zigarettenpause eingelegt werden sollte.
Auf den identischen zurückzulegenden Weg kommt es dann nicht mehr an. Das Sozialgericht hat die Klägerin angehört und den Staplerfahrer sowie den Schichtführer als Zeugen vernommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ließ sich nicht als gesichert annehmen, dass die Klägerin tatsächlich zunächst einen versicherten Weg zur Toilette zurücklegen wollte.
Quelle:
SG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2015
Aktenzeichen: S 4 U 1189/15
PM des SG Karlsruhe vom 27.10.2015
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