Krankheit

Wie weit darf die Chef-Kontrolle gehen?

13. Mai 2016
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Quelle: © serkat / Foto Dollar Club

Kranke als »Blaumacher«: Manche Arbeitgeber schalten sogar Detektive zur Überwachung Arbeitsunfähiger ein. Die Rechtsprechung bewertet dies in der Regel als unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre. Bei welchen Fällen eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit dennoch erlaubt ist, erläutert Dr. Eberhard Kiesche in der Zeitschrift »Gute Arbeit« (GA).


Die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) hat einen hohen Beweiswert: sowohl für den Gesetzgeber als auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 19.2.2015 - 8 AZR 1007/13). Die Überwachung von Beschäftigten durch Detektive bei Verdacht auf vorgetäuschte AU soll diesen Beweiswert erschüttern. Als grundsätzlich überzogen und unverhältnismäßig bewertet die Rechtsprechung dieses Vorgehen von Arbeitgebern.

Schon im Jahr 2009 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: Der Arbeitgeber muss vor einem Auftrag an eine Detektei prüfen und dies später nachweisen können, dass ein Detektiveinsatz gerechtfertigt und verhältnismäßig war. Das BAG bezieht sich dabei auf das Bundesdatenschutzgesetz (§ 32 Abs. 2 BDSG), das seit 2009 vorschreibt: Voraussetzung für eine Beobachtung durch Detektive ist der begründete Verdacht für eine Straftat. Dies ist als Vorgabe für die datenschutzgerechte Aufdeckung von Straftaten zu verstehen, nicht als „Freifahrtschein“ für das Bespitzeln von erkrankten Beschäftigten.

Verhältnismäßigkeit wahren, Datenschutz achten

Bei Detektiveinsätzen zur Überprüfung von Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen und eines genesungswidrigen Verhaltens von Arbeitnehmern sind also strikt die Verhältnismäßigkeit und die Vorgaben des Datenschutzrechts zu beachten. Denn „grundlos“ ausgespähten Beschäftigten werde quasi eine Straftat unterstellt. Der unverhältnismäßige Detektiv-Einsatz verletze zudem die Persönlichkeitsrechte von Erkrankten, deren Privatsphäre von unbefugten Dritten „ausgeschnüffelt“ werde.

Ein ausführlicher Beitrag von Dr. Eberhard Kiesche in der Zeitschrift »Gute Arbeit« 4/2016 (S. 27-30) beleuchtet die Facetten dieses Vorgehens, die Rechtsbegriffe und bewertet die Varianten der Überwachung anhand der Gesetzeslage und der Rechtsprechung. Er zieht Grenzen zwischen einem repressiven und dem rechtskonformen Vorgehen im Fehlzeitenmanagement.

Prüfung einer Krankschreibung nach Recht und Gesetz

Das BAG hat betont: Der Arbeitgeber kann die Relevanz einer Krankschreibung ebenso anzweifeln wie das genesungsgerechte Verhalten von Arbeitskräften. Doch wenn er dies überprüfen will, hat er Zugang zum gesetzeskonformen Instrument dafür: Er kann den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten.

Mit der Begutachtung durch den MDK (nach § 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V) kann der Arbeitgeber ein „berechtigtes Interesse“ verfolgen und eine AU-Bescheinigung kontrollieren lassen können. Das BAG sieht darin einen „einfacheren, kostengünstigeren und jedenfalls kompetenteren Weg zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit“ – im Gegensatz zu einem kostenintensiven und im Ergebnis interpretationsbedürftigen Auftrag an eine Detektei.

Weitere Informationen

Der Beitrag von Dr. Eberhard Kiesche in ganzer Länge lesen in »Gute Arbeit« 4/2016 (S. 27 ff). Wichtige Standards der einschlägigen Rechtsprechung in einem Kasten auf S. 28.

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