Arbeits- und Gesundheitsschutz

5 Fragen zum Ende der Corona-Regeln

18. März 2022
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Frauke Riether

Das Ende der Corona-Regeln am 20.3. hat Folgen für die Arbeitswelt. Nun müssen die Arbeitgeber vor Ort entscheiden, welche Schutzmaßnahmen nötig sind - natürlich in Abstimmung mit ihren Betriebsräten. Was heißt das für Maskenpflicht und Homeoffice? Und was wird aus der 3-G-Regelung? WIr beantworten 5 wichtige Fragen.

1. Was gilt für Homeoffice?

Die bisherigen Corona-Regeln laufen am 19.3.2022 aus, damit auch die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wenn dies nur möglich ist (§ 28b Abs. 4 und Abs. 7 IfSG in der Fassung ab 10.12.2021). Es gibt also ab sofort keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Homeoffice mehr. Arbeitgeber können daher im Prinzip ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ab der kommenden Woche in die Büros zurückbeordern.

Allerdings gilt dies nicht, wenn es bereits eine Betriebsvereinbarung im Betrieb zum Homeoffice gibt. Dann könnte aus dieser Betriebsvereinbarung ein Rechtsanspruch auf (jedenfalls einige Tage) Homeoffice erwachsen. Viele Unternehmen haben in der Pandemie mit den Betriebsräten entsprechende Regelungen aufgesetzt, die auch länger als nur bis zum 20.3. Gültigkeit haben. Sollten derlei Regelungen noch nicht bestehen, so wäre es jetzt an der Zeit, diese anzuregen. Für die neu gewählten Betriebsräte könnte dies eine erste wichtige Aufgabe werden.

2. Gilt im Betrieb Maskenpflicht?

Auch hier ändert sich grundlegendes. Bislang galt die strikte Maskenpflicht im Betrieb aufgrund der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Ab sofort gilt diese Regelung nicht mehr. Spezifische branchenbezogene Maskenpflichten (Hygienebereiche, Krankenhäuser, Lebensmittelproduktion etc) gelten natürlich weiter.

In allen anderen Betrieben können und müssen die Arbeitgeber vor Ort entscheiden, ob sie eine Maskenpflicht zum Schutz ihrer Belegschaft aufrechterhalten wollen. Dazu müssen die Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Es kann vielfach sogar geboten sein, dass der Arbeitgeber für bestimmte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Tragen einer Maske anordnet, zum Beispiel bei engen räumlichen Verhältnissen im Betrieb. Das Anordnen der Maskenpflicht muss mit dem Betriebsrat abgestimmt sein, denn er hat hier ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

3. Darf der Chef Impf- oder Testnachweise verlangen?

Die bis 19.3. geltende Gesetzesgrundlage für eine 3-G-Kontrolle ist nun weggefallen. Damit ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, nach dem Impf- oder Testnachweis zu fragen. Auch wenn der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass weiterhin umfassende Schutzmaßnahmen für seinen Betrieb notwendig sind, darf er weder nach dem Impf- oder Genesenenstatus noch nach einem Testnachweis aus datenschutzrechtlichen Gründen fragen.

Anders ist es nur in Betrieben und Einrichtungen der Pflege und Gesundheit, für deren Beschäftigte ab dem 15. März eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Covid-19 gilt (§ 20a IfSG). Dort mussten die Beschäftigten bereits bis 15. März einen gültigen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, oder ein Attest zur Impfunverträglichkeit. Ab dem 16. März ist dieser Nachweis Einstellungsvoraussetzung (Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen beschlossen, 10.12.2021).  

4. Muss ich in Quarantäne arbeiten?

Nur wer ein ärztliches Attest vorbringt, ist von der Arbeit befreit.

Und einen solchen Attest bekommt nur, wer wirklich krank ist. Eine behördliche Quarantäne (wegen einer Corona-Infektion) hindert Beschäftigte grundsätzlich erst einmal nicht daran, zu arbeiten, wenn sie ihre Arbeit auch von zu Hause aus erledigen können. Anderes gilt für Berufe, für die Homeoffice nicht in Betracht kommt: So können Krankenschwestern und Ärztinnen, Polizisten und Pfleger können ihre Arbeit nicht von zu Hause aus erledigen.

5. Was passiert nun mit den Impfnachweisen, die dem Arbeitgeber vorliegen?

Die muss er löschen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung der Pflege und Gesundheit. Wo seit 15. März 2022 die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt, muss der Arbeitgeber die Nachweise speichern und aufbewahren.

Für andere Betriebe und Unternehmen gilt die befristete 3-G-Regelung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 28b Abs. 1 IfSG) nicht mehr. Arbeitgeber waren befristet berechtigt, personenbezogene Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten in Bezug auf COVID-19 zu erheben und zu verarbeiten (§ 28b Abs. 3 IfSG). Diese Erlaubnis endet am 19.3.2022 (§ 28b Abs. 7 IfSG). Die Daten muss der Arbeitgeber dem Gesetz nach »spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung« löschen (§ 28b Abs. 3 Satz 10 IfSG).

Als Betriebsrat solltet Ihr Eure Arbeitgeber nochmals extra darauf hinweisen!

© bund-verlag.de (fro, ck)

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