Basiswissen zum Beschäftigtendatenschutz
Das Datenschutzrecht bestimmt sich neben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hierzulande auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gerade im Beschäftigtenkontext richtet sich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten – über die sogenannte „Öffnungsklausel“ der DSGVO (Art. 88 DSGVO) – nach § 26 BDSG. Die zentrale Norm des BDSG soll für diese spezielle Datenverarbeitung nach überwiegender Ansicht vorrangig sein, ist aber stets im Zusammenhang mit den allgemeinen Anforderungen aus der DSGVO zu betrachten.
Zudem sollte die aktuelle Entwicklung im Blick behalten werden, da die derzeitige Regierung an einem neuen Beschäftigtendaten(schutz)gesetz arbeitet, welches womöglich völlig neue Vorschriften für den Umgang mit Beschäftigtendaten schafft.
Anwendungsbereich von § 26 BDSG
Der aktuelle Beschäftigtendatenschutz nach § 26 BDSG genießt einen großen Anwendungsbereich, was oftmals in der Praxis übersehen wird. So unterliegen deutlich mehr Personen diesem Schutzbereich als das Wort „Beschäftigte“ vermuten lässt. Zu den Beschäftigten gemäß § 26 Abs. 8 BDSG zählen:
- Arbeitnehmer*innen, einschließlich der Leiharbeitnehmer*innen im Verhältnis zum Entleiher,
- zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
- Teilnehmer*innen an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitand*innen),
- in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
- Freiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Beamt*innen des Bundes, Richter*innen des Bundes, Soldat*innen sowie Zivildienstleistende,
- Bewerber*innen für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Ferner geht auch der nationale Anwendungsbereich dieses Beschäftigtendatenschutzes über die DSGVO hinaus: Die Vorschriften greifen auch dann, wenn die personenbezogenen Daten der Beschäftigten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (§ 26 Abs. 7 BDSG). Damit könnten beispielsweise handschriftliche Notizen zu einem Vorstellungsgespräch, das Protokoll einer Sitzung oder womöglich bereits ein mündliches Gespräch mit Kolleg*innen oder dem ehemaligen Arbeitgeber erfasst sein, was nochmals die Besonderheiten des Beschäftigtendatenschutzrechts hervorhebt bzw. die Rechte der Arbeitnehmer*innen stärkt.
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Was sind personenbezogene Daten? Welche Rechtsgrundlagen kommen für die Verarbeitung in Betracht? Was bedeutet Erforderlichkeit, Zweckbindung und Transparenz? Und welche Rolle spielen Betrieb- oder Dienstvereinbarungen? Mehr dazu lest Ihr in der »Computer und Arbeit« 4/2026 ab Seite 8. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag von Conrad S. Conrad hier lesen.
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Außerdem im Titelthema der Ausgabe 4/2026:
- Datenschutz in Betriebsvereinbarungen regeln mit Eckpunkten einer Betriebsvereinbarung zum Datenschutz von Marc-Oliver Schulze, Sophie Böxkes
- 10 Fragen zum Datenschutz von Philipp Brandt, Pascal Goffart
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