Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeit, die Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig sind. Maßstab ist in Deutschland das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Das ArbZG definiert Arbeitszeit als die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Hiervon erfasst wird die Zeit, in der der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet oder sich uneingeschränkt zur Verfügung hält. Das ArbZG bestimmt Grenzen der Arbeitszeit (max. 10 Stunden pro Tag, 48 Stunden wöchentlich).

Durch den Arbeitsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wann und wie lange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeit verpflichtet ist und welche Vergütung er für die geleistete Arbeit verlangen kann. Dies ist üblicherweise durch Tarif- oder Einzelarbeitsverträge geregelt. Die Einhaltung der (tarif-)vertraglichen Regelungen wird nicht staatlich überwacht, sondern muss von den Vertragsparteien gegebenenfalls mit Hilfe der Arbeitsgerichte selbst durchgesetzt werden.

Für die Beschäftigten im Homeoffice ist es wichtig, dass ihre Arbeitszeit erfasst wird. Grundsätzlich gelten die gleichen tariflichen und gesetzlichen Regelungen für Homeoffice-Beschäftigte wie für die Beschäftigten am Betriebssitz des Arbeitgebers.

Auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit gilt in gleicher Weise. Wird auf Reisen mit einem Laptop, einem Tablet-PC oder einem Smartphone gearbeitet, handelt es sich stets um Arbeitszeit. Denn die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist immer eine der Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses.

Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber von Beschäftigten ausdrücklich verlangt, z. B. während einer Bahnfahrt zu arbeiten oder nicht. Wie beim Arbeiten zuhause ist besonders darauf zu achten, dass die gesamte Arbeitszeit erfasst wird.

Der Betriebsrat hat bei der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Er hat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und über die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mitzubestimmen. Nicht mitzubestimmen hat der Betriebsrat beim Umfang der Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat nach § 80 BetrVG darüber zu wachen, dass das ArbZG eingehalten wird.

 

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