Aufhebungsvertrag

Mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann ein Arbeitsvertrag beendet werden.

Das muss nach § 623 BGB schriftlich geschehen. Ein nur mündlich vereinbarter Aufhebungsvertrag ist nichtig (§ 125 BGB) und kann das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden.

Um Personal abzubauen, werden Arbeitnehmer oft dazu gebracht, ein vorbereitetes Formular eines Aufhebungsvertrages „freiwillig“ zu unterschreiben. Sonst wird mit Kündigung gedroht. Ein solcher Vertrag kann allerdings die Sperre von Arbeitslosengeld nach sich ziehen und ist dann aus Arbeitnehmersicht nicht zu empfehlen.

Eigene Rechte hat der Betriebsrat beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht.

 

<< Arbeitszeit | Befristung >>

 

hintergrund
Ihr gutes Recht

Die Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« ist laut BAG vom 19.03.2014 (AZ 7ABN 91/13) ein erforderliches Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit - trotz Internetzugang.

Zur Beschlussfassung