Betriebsratsbeschluss

Der Betriebsrat nimmt seine Rechte (Mitbestimmung, Anhörung etc.) in Betriebsratssitzungen wahr – Grundlage jeder Entscheidung des Gremiums ist ein Beschluss. Diese sind ein wichtiges Instrument der Betriebsratsarbeit.

Die Wirksamkeit der Beschlüsse folgt strengen Regeln (§ 33 BetrVG) – fehlerhafte Beschlüsse sind unwirksam.

Beschlüsse können nur auf Betriebsratssitzungen ergehen, die ordnungsgemäß einberufen wurden. Beschlussfassung per E-Mail, Videokonferenz oder im Umlaufverfahren ist nicht zulässig. Die Betriebsratsmitglieder müssen anwesend sein.

Wichtig ist auch, dass alle vorab geladen wurden, eine Ladung ist formlos möglich. Die Einladung muss so frühzeitig erfolgen, dass das Mitglied sich auf die Sitzung vorbereiten kann und ggf. eine Verhinderung anzeigen kann.

Die Tagesordnungspunkte müssen vor der Sitzung bekannt gegeben sein; die Punkte müssen ausdrücklich und konkret benannt sein.

Seit 2014 erleichtert das BAG (7 AS 6/13) spontane Änderungen der Tagesordnung: In dringenden Fällen kann die Tagesordnung auch noch in der Betriebsratssitzung ergänzt oder geändert werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder einschließlich eventuell erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig geladen wurden, der Betriebsrat beschlussfähig i. S. d. § 33 Abs. 2 BetrVG ist, also mindestens die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen.

Grundsätzlich ist eine Betriebsratssitzung nicht öffentlich. Ausnahmen gibt es z. B. für Mitglieder der JAV, die Schwerbehindertenvertretung oder Gewerkschaften.

Die Abstimmung ist formlos möglich. Für jeden Beschluss muss mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Grundsätzlich reicht für die Annahme eines Beschlusses die einfache Mehrheit, es sei denn, das Betriebsverfassungsgesetz regelt etwas anderes.

Das Protokoll muss zwingend den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Außerdem ist die Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Betriebsratsmitglieds erforderlich; eine Anwesenheitsliste muss beigefügt werden.

 

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Ihr gutes Recht

Die Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« ist laut BAG vom 19.03.2014 (AZ 7ABN 91/13) ein erforderliches Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit - trotz Internetzugang.

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