Betriebsratsbüro

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat ausreichende Sachmittel für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).

Dazu gehört auch ein geeigneter Raum, der für Sitzungen, Besprechungen und die Erledigung der Büroarbeit genutzt werden kann.

Die Ausstattung des Büros hängt wesentlich von der Größe des Betriebs und des Betriebsrats ab.

Dass der Betriebsrat Telefon, E-Mail, Computer und auch einen eigenständigen Internetanschluss verlangen kann, hat die Rechtsprechung inzwischen geklärt.

 

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Ihr gutes Recht

Die Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« ist laut BAG vom 19.03.2014 (AZ 7ABN 91/13) ein erforderliches Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit - trotz Internetzugang.

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