Passives Wahlrecht

Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich als Kandidat zur Wahl des Betriebsrats aufstellen zu lassen. Alle Beschäftigten, die mindestens sechs Monate im Betrieb sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, können für das Amt des Betriebsrats kandidieren. Die Mindestfrist von sechs Monaten ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Betrieb noch keine sechs Monate besteht (§ 8 BetrVG).

Leiharbeitnehmer sind nicht zum Betriebsrat wählbar. Genauso wenig kann man diejenigen Arbeitnehmer wählen, die wegen einer strafrechtlichen Verurteilung keine Rechte durch öffentliche Wahlen erlangen können (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

 

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