Jeder Betriebsrat wird von den Beschäftigten gewählt. Alle vier Jahre finden daher Betriebsratswahlen statt. Wahlberechtigt sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer, die mindestens 18 Jahres alt sind (aktives Wahlrecht).
Arbeitnehmer sind alle Arbeiter, Angestellten und alle zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Sind in einem Betrieb Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers tätig (Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeitnehmer), dürfen auch sie an den Wahlen zum Betriebsrat teilnehmen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Sie können damit den Betriebsrat des Betriebs, in dem sie auch nur vorübergehend tätig sind, mitwählen.
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Die Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« ist laut BAG vom 19.03.2014 (AZ 7ABN 91/13) ein erforderliches Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit - trotz Internetzugang.
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