Kosten des Betriebsrats

Die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten muss der Arbeitgeber tragen.

Er muss dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang einen Raum (Betriebsratsbüro), Büromaterial, einen Computer, E-Mail und üblicherweise auch einen eigenen Internetanschluss zur Verfügung stellen.

Auch Reisekosten einzelner Betriebsratsmitglieder, Honorare für einen Rechtsanwalt und Sachverständigen und die Kosten für Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 6) sind zu erstatten, sofern sie erforderlich sind.

Alle Ausgaben müssen durch einen wirksamen Betriebsratsbeschluss legitimiert sein.

 

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Ihr gutes Recht

Der Bezug von Fachzeitschriften und die Anschaffung von Fachliteratur gehören zu den erforderlichen Arbeitsmitteln der Interessenvertretung, deren Kosten der Arbeitgeber gemäß § 40.1 BetrVG, § 44.2 BPersVG sowie den LPersVG und § 96.8 SGB IX zu tragen hat.

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