Nach § 65 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 40 BetrVG bzw. nach § 62 BPersVG in Verbindung mit § 44 BPersVG hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung entstehen. Dazu gehören unter anderem auch die Ausgaben für notwendige Fachliteratur wie Gesetzestexte, Kommentare und Fachzeitschriften.
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