Das Mandat in der JAV ist ein Ehrenamt. Mitglieder der JAV dürfen vom Arbeitgeber nicht benachteiligt werden, weil sie als Interessenvertreter tätig sind. Sie haben Anspruch auf Gehalt. Und sie genießen einen Übernahmeschutz am Ende der Ausbildung. Mehr lesen
Eine rechtssichere und fehlerfreie Wahl legt den Grundstein für eine erfolgreiche Amtszeit der JAV. Wissenswertes zur alle zwei Jahre stattfinden Wahl lesen Sie hier. Mehr lesen
Gemeinsam mit dem Betriebsrat oder Personalrat vertritt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) die Belange der jugendlichen Beschäftigten unter 18 Jahren und aller zur Berufsausbildung Beschäftigten. Mehr lesen
Sitzungen sind für die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung von zentraler Bedeutung. Hier werden alle wichtigen Themen besprochen und Beschlüsse gefasst. Aber nur in einer formal ordnungsgemäß einberufenen Sitzung kann die JAV auch wirksame Beschlüsse fassen. Mehr lesen
Nach § 65 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 40 BetrVG bzw. nach § 62 BPersVG in Verbindung mit § 44 BPersVG hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung entstehen. Dazu gehören unter anderem auch die Ausgaben für notwendige Fachliteratur wie Gesetzestexte, Kommentare und Fachzeitschriften.
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