Gemeinsam mit dem Betriebsrat oder Personalrat vertritt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) die Belange der jugendlichen Beschäftigten unter 18 Jahren und aller zur Berufsausbildung Beschäftigten.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat im Wesentlichen zwei Aufgaben:
»Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat Maßnahmen, die den Wahlberechtigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis beim Betriebsrat/beim Personalrat zu beantragen.«
Das können zum Beispiel Maßnahmen sein wie
Von besonders zentraler Bedeutung ist die Übernahme von Ausgebildeten in ein Arbeitsverhältnis.
Nur der Betriebsrat und der Personalrat können direkt mit dem Arbeitgeber Verhandlungen führen. Will die JAV etwa beim Arbeitgeber Maßnahmen beantragen oder darauf hinwirken, dass Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmern bzw. Auszubildenden erledigt werden, dann kann dies nur über den Betriebsrat oder den Personalrat geschehen. Grundsätzlich gilt: Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber können nicht direkt durch die JAV wahrgenommen werden; es muss der Betriebsrat oder der Personalrat einbezogen werden. Daraus folgt, dass die JAV ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat oder Personalrat zu erfüllen hat. Die JAV vertritt die Interessen somit nicht unabhängig vom Betriebsrat oder vom Personalrat und nicht direkt gegenüber dem Arbeitgeber.
Betriebsrat und Personalrat sind verpflichtet, mit der JAV eng zusammen zu arbeiten und Anregungen der JAV gegenüber dem Arbeitgeber zu verfolgen. Daraus folgt: Betriebsrat und Personalrat dürfen Maßnahmen, die die Belange der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden betreffen, nicht im Alleingang durchsetzen, sondern in Zusammenarbeit mit der JAV. Betriebsrat und Personalrat haben die JAV in allen Angelegenheiten zu beraten. Sie haben der JAV die Informationen, Unterlagen und Hinweise zu geben, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind. Ebenso können der Betriebsrat und der Personalrat von der JAV Vorschläge und auch Stellungnahmen anfordern.
Die verantwortliche Vertretung der Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden gegenüber dem Arbeitgeber nimmt der Betriebsrat oder der Personalrat als Stellvertreter aller Arbeitnehmer im Betrieb oder der Dienststelle wahr – unter Beteiligung der JAV.
Die JAV hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen unmittelbaren Unterrichtungsanspruch, sondern ausschließlich gegenüber dem Betriebsrat oder Personalrat. Betriebsrat oder Personalrat müssen die JAV fortlaufend und umfassend unterrichten, so dass sie zeitlich in der Lage ist, ihre Aufgaben zu erfüllen.
Die JAV kann alle Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auzubildenden dienen. Dazu fasst die JAV einen entsprechenden Beschluss und dann beim Betriebsrat oder Personalrat einen Antrag. Über diesen Antrag muss der Betriebsrat oder Personalrat auf seiner nächsten Sitzung beraten. Betriebsrat oder Personalrat können über die Maßnahme mit dem Arbeitgeber verhandeln oder den Antrag der JAV als unbegründet zurückweisen.
Ist die beantragte Maßnahme für die jungen Arbeitnehmer besonders wichtig, haben alle Mitglieder der JAV ein besonderes Teilnahmerecht an der Sitzung des Betriebsrats oder des Personalrats. In diesem Fall darf die JAV auch an der Besprechung mit dem Arbeitgeber teilnehmen, Fragen stellen und Stellungnahmen abgeben.
Die Rechtsvorschriften, die Jugendliche und Auszubildende betreffen, müssen eingehalten werden. Darüber kann die JAV selbständig wachen. Bei festgestellten Verstößen muss sie sich an den Betriebsrat oder Personalrat wenden, denn nur diese Gremien können beim Arbeitgeber einfordern, dass die Rechte eingehalten werden.
Jugendliche und Auszubildende können sich während ihrer Arbeits- oder Ausbildungszeit mit Anregungen oder Beschwerden an die JAV wenden. Die JAV muss in ihrer Sitzung die Anregungen prüfen und darüber beschließen, ob sie diese für berechtigt oder unberechtigt hält.
Grundsätzlich gilt: Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der JAV. Allgemein zugängliche Informationen, die ein JAV-Mitglied nicht in seiner Funktion erfahren hat, fallen nicht unter die Geheimhaltungspflicht.
Lohn- und Gehaltsdaten sind keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
Die JAV ist erst geheimhaltungspflichtig, nachdem der Arbeitgeber den Sachverhalt ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat. Lediglich »vertrauliche Angaben« des Arbeitgebers unterliegen nicht der Schweigepflicht. Innerhalb des JAV-Gremiums besteht keine Geheimhaltungspflicht.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der JAV sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren. Unter die Geheimhaltungspflicht fallen jedoch nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Offenlegung geschäftliche Nachteile gegenüber Dritten nach sich ziehen können. Umfasst sind also nur Tatsachen, die vier Kriterien erfüllen:
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der JAV sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.