Das Mandat in der JAV ist ein Ehrenamt. Mitglieder der JAV dürfen vom Arbeitgeber nicht benachteiligt werden, weil sie als Interessenvertreter tätig sind. Sie haben Anspruch auf Gehalt. Und sie genießen einen Übernahmeschutz am Ende der Ausbildung.
Damit die Mitglieder der JAV ihre Aufgaben (z.B.: Organisation und Teilnahme an JAV-Sitzungen, an Besprechungen mit dem Betriebsrat oder Personalrat, Entgegennahme von Anregungen der Jugendlichen und Auszubildenden) erfüllen können, haben sie einen Anspruch auf Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. von der Ausbildung. Sie haben auch einen Anspruch auf Freistellung, um sich die notwendigen Qualifikationen für ihre Amtsausübung zum Beispiel in Schulungen und Seminaren anzueignen. Die Arbeitgeber sind nicht berechtigt, über den zeitlichen Umfang der Arbeitsbefreiung zu bestimmen: Was notwendig ist, entscheidet die JAV.
Während der Freistellung wird die Ausbildungsvergütung oder das Gehalt weitergezahlt.
JAV-Mitglieder üben ihre Amtstätigkeit grundsätzlich während der Arbeits- und Ausbildungszeit aus. Die Verpflichtungen aus der JAV-Tätigkeit stehen daher über den Pflichten aus den Arbeitsverträgen. Der Arbeitgeber darf ein JAV-Mitglied nicht mit dem Arbeitspensum einer Vollzeittätigkeit belasten.
Eine Minderung der Ausbildungsvergütung oder des Arbeitslohns aufgrund der JAV-Arbeit ist nicht zulässig.
Eine Befreiung von der Arbeitstätigkeit ist an zwei Bedingungen geknüpft:
Bei Bildungsveranstaltungen, die Kenntnisse für die JAV-Arbeit vermitteln, sind zwei Arten von Veranstaltungen zu unterscheiden:
Die JAV-Mitglieder genießen einen besonderen Schutz vor persönlicher Benachteiligung und der Behinderung ihrer Tätigkeiten.
Untersagt ist jede Handlung, die eine Störung der JAV Arbeit verursacht. JAV-Mitglieder dürfen auch wegen ihrer Tätigkeit in der JAV nicht schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmer.
Eine Störung oder Behinderung der Tätigkeit der JAV liegt etwa vor bei:
Mitglieder der JAV, die sich in einer Ausbildung befinden, haben einen befristeten Ausbildungsvertrag. Um eine Benachteiligung zu verhindert, regeln das Betriebsverfassungsgesetz und das Bundespersonalvertretungsgesetz, dass Mitglieder der JAV nach Beendigung ihrer Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden müssen. Dieser Schutz gilt auch für Ersatzmitglieder, wenn sie ersatzweise, auch nur vorübergehend, als Mitglied der JAV tätig wurden. Der Schutz gilt auch für ehemalige Mitglieder der JAV und Ersatzmitglieder, die für die JAV tätig geworden sind, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit.
Der Arbeitgeber hat die durch die Tätigkeit der JAV entstehenden Kosten zu tragen und die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Zu den erforderlichen Mitteln gehören Informations- und Kommunikationstechniken (PC, Internetzugang), Gesetzestexte, Kommentare, Fachbücher und Fachzeitschriften.
Die JAV kann die erforderlichen Mittel nicht direkt beim Arbeitgeber anfordern, sondern sie muss über den Betriebsrat oder den Personalrat gehen.