Bewerber/in: | Schulhauptpersonalrat des Niedersächsischen Kultusministeriums, Hannover |
Projekt: | „Dienstvereinbarung für den Einsatz des sonderpädagogischen Personals an allgemeinen Schulen“ |
Beschäftigtenzahl: | > 1000 |
Projektzeit: | ab 2016 |
Kurzbeschreibung
Personalrat erreicht Regelung zu den Bedingungen des Einsatzes von sonderpädagogischem Personal
Motiv
Mit der Einführung von Integrationsklassen und Regionalen Integrationskonzepten sowie gesetzlich verankert durch die Einführung der inklusiven Schule im Niedersächsischen Schulgesetz weitete sich der Einsatz des sonderpädagogischen Personals zunehmend auf die allgemeinen Schulen aus. Für diese Mitarbeitergruppe (Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiter) fehlte es an Regeln, wie sie an allgemeinen Schulen eingesetzt werden können, stattdessen wurde ihr Einsatz an den Schulen unterschiedlich gehandhabt. Der Schulhauptpersonalrat (SHPR) wollte dem Wunsch dieser Beschäftigtengruppe nach verbindlichen Regelungen nachkommen, damit diese zum Gelingen der Inklusion bestens beitragen können und um die Belastungen für diese Mitarbeiter möglichst gering zu halten.
Vorgehen
In 2016 trat der SHPR an die Ministerin heran und verwies auf die steigende Unzufriedenheit der Beschäftigten im Rahmen ihres Einsatzes der Inklusion. Er trat in Verhandlungen mit der Ministerin zum Abschluss einer Dienstvereinbarung.
Ergebnis
Im September 2017 schlossen die Parteien eine „Dienstvereinbarung für den Einsatz des sonderpädagogischen Personals an allgemeinen Schulen“. In der Dienstvereinbarung legten die Parteien u.a. fest, dass sonderpädagogische Mitarbeiter höchstens an zwei Orten eingesetzt werden können (ausnahmsweise mit Einwilligung des Betroffenen auch an drei Orten), um so eine Überlastung zu vermeiden. Ausdrücklich geregelt ist auch, dass Zeiten, die durch den Wechsel des Einsatzortes entstehen (Wegezeiten), zur Arbeitszeit hinzugerechnet werden. Den sonderpädagogischen Mitarbeitern ist für die Beratung im Rahmen der sonderpädagogischen Versorgung (d.h. Prävention, Förderung, Unterricht, Diagnostik, Therapie) in den Schulen innerhalb des Stundenkontigents ein angemessener Anteil zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Fortbildungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren für schulische Inklusion (RZI) von allen Schulleitungen gewährleistet.