Nominierung: Deutscher Personalräte-Preis 2018

Schulhauptpersonalrat des Niedersächsischen Kultusministeriums, Hannover
Projekt: „Dienstvereinbarung für den Einsatz des sonderpädagogischen Personals an allgemeinen Schulen“

"30 Jahre wurde das sonderpädagogische Personal jährlich an vielen wechselnden allgemeinen Schulstandorten im Rahmen der Inklusion eingesetzt. Die Dienstvereinbarung zwischen dem Schulhauptpersonalrat und dem Niedersächsischen Kultusministerium sichert einen verlässlichen Rahmen für die Arbeit der Kolleginnen und Kollegen."

Martin Grajetzky (Vorsitzender SHPR), Hildburg Jacobj (Mitglied SHPR),
Gundi Müller (ehemalige Vorsitzende SHPR), Holger Westphal (Mitglied SHPR) (v.li.)

Daten und Stichworte zum Projekt

Bewerber/in:

Schulhauptpersonalrat des Niedersächsischen Kultusministeriums, Hannover

Projekt:

„Dienstvereinbarung für den Einsatz des sonderpädagogischen Personals an allgemeinen Schulen“

Beschäftigtenzahl: > 1000
Projektzeit: ab 2016

 

Kurzbeschreibung

Personalrat erreicht Regelung zu den Bedingungen des Einsatzes von sonderpädagogischem Personal

Motiv

Mit der Einführung von Integrationsklassen und Regionalen Integrationskonzepten sowie gesetzlich verankert durch die Einführung der inklusiven Schule im Niedersächsischen Schulgesetz weitete sich der Einsatz des sonderpädagogischen Personals zunehmend auf die allgemeinen Schulen aus. Für diese Mitarbeitergruppe (Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiter) fehlte es an Regeln, wie sie an allgemeinen Schulen eingesetzt werden können, stattdessen wurde ihr Einsatz an den Schulen unterschiedlich gehandhabt. Der Schulhauptpersonalrat (SHPR) wollte dem Wunsch dieser Beschäftigtengruppe nach verbindlichen Regelungen nachkommen, damit diese zum Gelingen der Inklusion bestens beitragen können und um die Belastungen für diese Mitarbeiter möglichst gering zu halten.

Vorgehen

In 2016 trat der SHPR an die Ministerin heran und verwies auf die steigende Unzufriedenheit der Beschäftigten im Rahmen ihres Einsatzes der Inklusion. Er trat in Verhandlungen mit der Ministerin zum Abschluss einer Dienstvereinbarung.

Ergebnis

Im September 2017 schlossen die Parteien eine „Dienstvereinbarung für den Einsatz des sonderpädagogischen Personals an allgemeinen Schulen“. In der Dienstvereinbarung legten die Parteien u.a. fest, dass sonderpädagogische Mitarbeiter höchstens an zwei Orten eingesetzt werden können (ausnahmsweise mit Einwilligung des Betroffenen auch an drei Orten), um so eine Überlastung zu vermeiden. Ausdrücklich geregelt ist auch, dass Zeiten, die durch den Wechsel des Einsatzortes entstehen (Wegezeiten), zur Arbeitszeit hinzugerechnet werden. Den sonderpädagogischen Mitarbeitern ist für die Beratung im Rahmen der sonderpädagogischen Versorgung (d.h. Prävention, Förderung, Unterricht, Diagnostik, Therapie) in den Schulen innerhalb des Stundenkontigents ein angemessener Anteil zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Fortbildungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren für schulische Inklusion (RZI) von allen Schulleitungen gewährleistet.