Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für länger erkrankte Beschäftigte ein Verfahren zur Wiedereingliederung in den Betrieb anzubieten. Das nennt man Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX).

Es gilt für Beschäftigte, die mindestens sechs Wochen ununterbrochen krank waren. Ziel des Verfahrens ist es, Lösungen zu entwickeln, wie der erkrankte Mitarbeiter schnell wieder an seinem Arbeitsplatz eingesetzt werden kann. Der Personalrat muss einbezogen werden. Bei schwerbehinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement setzt alle Maßnahmen ein, die geeignet sind, die Arbeitsunfähigkeit zu beenden, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von Erkrankten wiederherzustellen und die Beschäftigten mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderung möglichst dauerhaft auf einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen.

Das novellierte BPersVG enthält erstmals auch ein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht des Personalrats für die Durchführung des BEM (§ 80 Abs. 1 Nr. 17 BPersVG n.F.).

Weiterführende Informationen:

  • Babette Tondorf, Neue Rolle der SBV, PersR 1/2022, 22
  • Dirk Lenders, Digitale Personalakte, PersR 10/2020, 39

 

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