BAG: Wann die Tarifpartner die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge aussetzen können
Darum geht es
Der Kläger war bei seiner von Oktober 1997 bis Januar 2022 als Flugbegleiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand für die betriebliche Altersversorgung der »Tarifvertrag Lufthansa Rente Kabine« Anwendung. Der Tarifvertrag regelt insbesondere, dass die Arbeitgeberin verschiedene Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung der Beschäftigten leistet.
Aus Anlass der Coronakrise schlossen die Tarifvertragsparteien Ende Juni 2020 einen Tarifvertrag über Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der Coronakrise (»TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA«). Dieser sah für seine ursprüngliche Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023 ua. den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen vor. Im Gegenzug wurden die Beiträge zu verschiedenen Systemen der betrieblichen Altersversorgung ausgesetzt und die tarifliche Vergütung eingefroren.
Dabei wurde eine Rückausnahme vereinbart: Die Aussetzung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sollte nicht für Mitarbeiter gelten, „die innerhalb der von der Deutsche Lufthansa AG gesetzten Annahmefrist des Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag abschließen oder auf Grund der Freiwilligenprogramme in die Versorgung ausscheiden“.
In der Folge legte die Arbeitgeberin Freiwilligenprogramme zum Abschluss von Aufhebungsverträgen für die Arbeitsverhältnisse der Kabinen-Beschäftigten auf. Dazu traf sie eine Duldungsvereinbarung mit der Gruppenvertretung Kabine DLH. An einem ersten Freiwilligenprogramm nahm der Kläger noch nicht teil, sondern schied auf der Grundlage einer zweiten Duldungsvereinbarung mit dem Namen „Now!Cabin“ aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Am 25. Mai 2022 schlossen die Tarifvertragsparteien eine sog. »Vereinbarung zur Klarstellung« des »TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA«. Diese besagte, dass sämtliche Bezugnahmen auf ein Freiwilligenprogramm oder die Freiwilligenprogramme im Tarifvertrag ausschließlich die in der ersten Duldungsvereinbarung beschriebenen freiwilligen Maßnahmen beträfen.
Der Kläger hat geltend gemacht, er komme in den Genuss der Rückausnahme des »Tarifvertrags Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA«, so dass die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für ihn nachzuentrichten seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben (LAG Köln 26.4.2023 – 11 Sa 777/22).
Das sagt das BAG
In der Revision hatte die Arbeitgeberin beim Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Erfolg. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das LAG Köln zurückverwiesen. Zwar finde die Rückausnahme der Aussetzung der Beiträge des Tarifvertrags Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA auf den Kläger wegen der Klarstellungsvereinbarung vom 25. Mai 2022 keine Anwendung.
Die ursprüngliche tarifliche Regelung war unklar, so dass die spätere Vereinbarung die Lage klarstellen durfte. Allerdings ist die Aussetzung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nach den Grundsätzen des Senats für Tarifverträge zum Vertrauensschutz und zur Verhältnismäßigkeit zu überprüfen: Die Tarifvertragsparteien sind danach zwar nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen.
Wenn die tarifliche Regelung aber zu einer Beschränkung oder zu einem Eingriff in Versorgungsrechte führt, bedürfen die Tarifvertragsparteien legitimierender Gründe. Deren Gewicht hängt von den Nachteilen ab, die denVersorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen. Dies wies das Berufungsgericht ua. zu überprüfen haben.
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Quelle
Aktenzeichen 3 AZR 28/24
BAG, Pressemitteilung vom 26.11.2024