Betriebliches Eingliederungsmanagement

Eingliederung Erkrankter – Das müssen Sie wissen

13. April 2025
Eingliederung. BEM
Quelle: iStock.com, tadamichi

Fehlen Beschäftigte aufgrund von Krankheit mehr als 42 Tage innerhalb von zwölf Monaten, müssen Arbeitgeber ihnen ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Dadurch soll die bestehende Arbeitsunfähigkeit überwunden, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden. In der Ausgabe 4/2025 von »Der Personalrat« erfahren Sie, was Sie zum BEM-Verfahren wissen müssen.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist geregelt im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – genauer gesagt in § 167 Abs. 2 SGB IX. Es findet sich also in einem Gesetz, das im Kern Regelungen für Menschen mit Behinderung enthält. Trotzdem gelten die Vorgaben zum BEM für alle Beschäftigten, nicht nur für Schwerbehinderte und Gleichgestellte.

Und das ist auch gut so. Denn angesichts der demographischen Entwicklung einer alternden Belegschaft und zunehmender Herausforderungen durch Arbeitsverdichtung, Rationalisierung und Digitalisierung der Arbeitsabläufe wird das BEM in der Arbeitswelt immer wichtiger.

Das hatte auch der Gesetzgeber bei zwei wichtigen Neuerungen im Blick. So können Beamte und Angestellte nach § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX zusätzlich zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen nun eine Vertrauensperson eigener Wahl zu den BEM-Gesprächen hinzuziehen. Und das im Jahr 2021 novellierte BPersVG enthält jetzt ein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Durchführung des BEM (§ 80 Abs. 1 Nr. 17 BPersVG). Bei dem neuen Beteiligungsrecht ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsprechung zu einer ganzen Reihe von Einzelpunkten des BEM verbindlich geäußert hat. Diese von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gelten auch in Zukunft weiterhin und dürfen nicht durch die nach § 63 Abs. 1 BPersVG zum BEM möglichen Dienstvereinbarungen unterlaufen werden.

Zwingende Grundsätze des BEM

Die Rechtsprechung hat zum BEM die folgenden nicht verhandelbaren Grundsätze aufgestellt, die Personalräte unbedingt kennen sollten.

  • BEM-Berechtigte: Das BEM ist sowohl bei Angestellten als auch bei Beamten durchzuführen.
  • Auslöser: Voraussetzung für die Durchführung des BEM sind krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres. Grund und Art der Erkrankung spielen dabei keine Rolle (BVerwG 5. 6. 2014 – 2 C 22/13).
  • Berechnung des Krankheitszeitraums: § 167 Abs. 2 SGB IX geht von einer Abwesenheitsdauer von sechs Wochen = 42 Tage innerhalb eines Jahres aus. Maßgeblich ist dabei nicht das Kalenderjahr (1.1.-31.12.), sondern der erste in den Zeitraum fallende Krankheitstag. Es werden also auch Krankheitszeiträume berücksichtigt, die sich über den Jahreswechsel erstrecken. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt eine entsprechende Anrechnung in Bezug auf die tatsächlich zu leistenden Arbeitstage. Bei einer erneuten Erkrankung ist ein BEM erneut durchzuführen (BAG 18. 11. 2021 – 2 AZR 138/21).
  • Sowohl bei Kurz- und Dauererkrankung nötig: Ein BEM ist durchzuführen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt waren. Dies gilt sowohl bei einer ununterbrochenen Dauererkrankung, aber auch bei mehreren Kurzerkrankungen (BAG 20. 11. 2014 – 2 AZR 755/13).
  • Unabhängig von Behördengröße und Beschäftigtenzahl: Die Verpflichtung zum BEM gilt auch in Dienststellen ohne Personalrat und / oder Schwerbehindertenvertretung (SBV) und damit auch in kleineren Dienststellen. Sie ist also unabhängig von einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten (LAG Schleswig-Holstein 17. 11. 2005 – 4 Sa 328/05).
  • BEM auch bei Teilzeit: § 167 Abs. 2 SGB IX unterscheidet nicht nach dem Umfang der vertraglichen oder gesetzlichen Beschäftigungspflicht. Deshalb ist auch bei Teilzeitbeschäftigten im Falle einer entsprechenden krankheitsbedingten Abwesenheit ein Wiedereingliederungsverfahren vorzunehmen.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 4/2025.

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