Treuepflicht

Fehlende Loyalität kann Abmahnung rechtfertigen

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Quelle: © akf / Foto Dollar Club

Wer seiner Arbeitgeberin tarifwidriges, mitbestimmungsfeindliches und antidemokratisches Verhalten vorwirft, verletzt seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis. Das kann eine Abmahnung nach sich ziehen, so das ArbG Berlin.

Darum geht es

Der klagende Arbeitnehmer der Freien Universität Berlin ist Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe und freigestelltes Personalratsmitglied. Ende Januar 2024 hatte er auf deren Internetpräsenz einen Aufruf zur Teilnahme an einem Aktionstag aufgerufen, unter anderem gegen die AfD. In dem Aufruf erhob er Vorwürfe gegen die beklagte Universität: diese halte Tarifverträge nicht ein, gliedere Tätigkeiten unterer Lohngruppen mit einem hohen Anteil migrantischer Beschäftigter aus, bekämpfe Mitbestimmung und demokratische Prozesse. Gewerkschaftliche Organisierung sei ihr außerdem ein Dorn im Auge. Damit fördere die Universität den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD, so der Kläger.

Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer Anfang März 2024 eine Abmahnung mit der Begründung, dass in den zitierten Passagen eine ehrverletzende Kritik liege, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis darstelle.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Entfernung der Abmahnung abgewiesen. Das abgemahnte Verhalten des Mitarbeiters habe einen hinreichenden Bezug zum Arbeitsverhältnis. Mit seinem Online-Aufruf habe der Arbeitnehmer seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis verletzt. Zwar sei wegen der enthaltenen wertenden Elemente von einer Meinungsäußerung auszugehen. Diese überschreite jedoch nach Anlass, Kontext und Zweck die Grenze auch polemischer oder überspitzter Kritik. Es handele sich um eine vom Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Absatz 1 GG nicht gedeckte Schmähkritik. Für die erhobenen Vorwürfe fehlten Anhaltspunkte in der Realität. So sei etwa die Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten im Öffentlichen Dienst üblich.

Die Äußerungen des Arbeitnehmers sind zudem nicht aufgrund der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG gerechtfertigt. Die Werbung zur Teilnahme an dem Aktionstag sei ebenso wenig Gegenstand des abgemahnten Verhaltens wie Äußerungen zur Bundesregierung. Allein die Schmähkritik an der Arbeitgeberin – der Universität – sei Bestandteil der Abmahnung. Diese Schmähkritik falle nicht unter den Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG.

Gegen das Urteil kann der Arbeitnehmer Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

ArbG Berlin (05.12.2024)
Aktenzeichen 58 Ca 4568/24
Pressemitteilung vom 06.01.2025
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