HinSchG: Das müssen Beschäftigte wissen
Wer Misstände aufdecken will, hat es nicht leicht. Zwar steht den Betroffenen grundsätzlich das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zur Seite. Es ist aber gar nicht so einfach zu beurteilen, welche Verstöße unter das Gesetz fallen. Um Beschäftigte dabei zu unterstützen, sollten Gremien ihnen Informationen zur Verfügung stellen.
1. Für wen gilt das Hinweisgeberschutzgesetz?
Das HinSchG bietet besonderen rechtlichen Schutz für Personen, die am Arbeitsplatz von Missständen oder Rechtsverstößen erfahren und diese melden möchten. Geschützt sind nicht nur fest angestellte Beschäftigte, sondern auch Leiharbeitnehmer:innen, Auszubildende, freie Mitarbeitende, Selbstständige und sogar Lieferant:innen. Das HinSchG gilt auch für Beamtinnen und Beamte.
Meldungen können Verstöße gegen Rechtsvorschriften betreffen, die strafbar sind. Aber auch, wenn es um bußgeldbewehrte Verstöße geht, gilt der Schutz des HinSchG, sofern die betroffenen Vorschriften dem Schutz von Leben, Gesundheit oder der Rechte von Beschäftigten und ihrer Vertretungsorgane dienen. Daher können Beschäftigte beispielsweise Missstände im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes melden. Aber auch bei Verstößen gegen die Mitbestimmung kann das HinSchG anwendbar sein.
2. Wo können Hinweisgebende Meldungen abgeben?
Whistleblower haben nach dem HinSchG die Möglichkeit, Rechtsverstöße über verschiedene Meldestellen zu melden. Behörden und Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Dafür werden sie in der Regel bestimmte Personen oder Abteilungen als „interne Meldestelle“ benennen. So können Beschäftigte Verstöße direkt innerhalb der Organisation melden.
Neben den internen Stellen gibt es staatliche externe Meldestellen, an die sich Hinweisgeber wenden können – insbesondere, wenn sie keine internen Stellen nutzen möchten oder können. Zum einen gibt es eine Meldestelle des Bundes, die beim Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn eingerichtet wurde. Aber auch auf Länderebene gibt es externe Meldestellen. Zudem existieren spezialisierte Meldestellen – etwa bei Kartellverstößen oder im Bereich der Finanzaufsicht.
Das Gesetz empfiehlt zwar, zunächst die internen Meldewege zu nutzen, sofern keine Repressalien zu befürchten sind und intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann. Letztlich können Hinweisgeber aber selbst wählen, ob sie eine interne oder externe Meldestelle nutzen möchten (§ 7 HinSchG).
3. Kann man auch direkt an die Öffentlichkeit gehen?
Personen, die sich mit Hinweisen auf Missstände oder Rechtsverstöße direkt an die Öffentlichkeit wenden, beispielsweise an die Presse, genießen den besonderen Schutz des HinSchG nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung ist, dass ein Notfall vorliegt und eine mögliche Verzögerung durch die regulären Meldewege das Risiko irreversibler Schäden birgt. Ebenso ist der Gang an die Öffentlichkeit gerechtfertigt, wenn der Whistleblower zuvor die externe Meldestelle kontaktiert hat, dort jedoch innerhalb einer angemessenen Frist keine Rückmeldung erhält oder befürchten muss, dass Beweismittel unterdrückt oder manipuliert werden (§ 32 HinSchG).
In der »Computer und Arbeit« lest Ihr zudem Antworten auf die folgenden Fragen:
- 4. Sind Meldungen nach dem HinSchG anonym?
- 5. Wie werden Hinweisgebende geschützt?
- 6. Was ist, wenn man die Voraussetzungen des HinSchG nicht erfüllt?
- 7. Gibt es auch Entschädigungen nach dem HinschG?
Außerdem zeigen wir wichtige Punkte für einen Aushang oder Beitrag zum Hinweisgeberschutz. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.
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