Pflegeversicherung

Millionen drohen zu verfallen

11. Juli 2018 Pflege, Geld
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Quelle: © Sailorr / Foto Dollar Club

Über zwei Millionen zu Hause lebende Pflegebedürftige können jeden Monat 125 Euro vor allem zur Entlastung von pflegenden Angehörigen einstreichen – die meisten tun es aber nicht. Offene Ansprüche aus den letzten Jahren können sie aber jetzt noch geltend machen. In Einzelfällen können so Dienstleistungen im Wert von über 5.000 Euro zusammenkommen. Die »Soziale Sicherheit« 6/2018 erklärt, wie das geht.

Seit Anfang 2015 steht allen zu Hause lebenden Pflegebedürftigen ein Etat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Seit 2017 spricht das Gesetz vom »Entlastungsbetrag«. Er beträgt seit dem letzten Jahr einheitlich 125 Euro im Monat. Die früher geltende Unterscheidung zwischen einem Grundbetrag (ab 2915: 104 Euro) und einem »erhöhten Betrag« (ab 2015: 208 Euro) für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen gibt es seit 2017 nicht mehr.

70 Prozent nehmen Entlastungsbetrag nicht in Anspruch

70 Prozent der Leistungsberechtigten nehmen den Entlastungsbetrag aber gar nicht in Anspruch. Das ergab kürzlich eine Erhebung des Zentrums für Qualität in der Pflege. Millionen aus dem Etat der Pflegeversicherung drohen so zu verfallen. Dabei kann das Geld gerade für die oft stark belasteten pflegenden Angehörigen hilfreiche Möglichkeiten zur Entlastung eröffnen und den Pflegebedürftigen selbst bei der Gestaltung ihres Alltags helfen. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann genutzt werden für Leistungen der

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege,
  • ambulanten Pflegedienste – aber für Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Leistungen der Grundpflege, sondern nur für Leistungen zur Betreuung und hauswirtschaftlichen Versorgung,
  • nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Zu Letzteren gehören auch praktische Hilfen im Haushalt oder beim Einkaufen sowie bei der Begleitung bei Behördengängen, Arzt- oder Veranstaltungsbesuchen oder Spaziergängen. Welche Leistungserbringer mit welchen Angeboten konkret vor Ort verfügbar sind, wissen die Pflegekassen, Pflegestützpunkte und andere Pflege-Beratungsstellen.

Nutzung von Ansprüchen aus den Vorjahren

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro kann jeden Monat ausgegeben oder für eine gewisse Zeit angespart werden. Leistungen, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht abgerufen wurden, können in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Sie müssen dann aber bis spätestens Mitte des nächsten Jahres genutzt werden. Das bedeutet: Nicht in Anspruch genommene Leistungen für 2017 (2018) müssen bis Ende Juni 2018 (2019) abgerufen werden.

Eine Ausnahmeregelung gilt allerdings für die monatlichen Beträge (104 bzw. 208 Euro), die 2015 und 2016 nicht für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen verbraucht wurden. Die entsprechenden Etats können noch bis Ende 2018 genutzt werden, sofern bereits 2015 und 2016 ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bestand. Im Einzelfall können so allein für diese beiden Jahre Restansprüche von bis zu 4.992 Euro zusammenkommen.

Wie diese Restansprüche sinnvoll genutzt werden können und wie das Abrechnungsverfahren mit den Pflegekassen funktioniert, erklären Rolf Winkel und Hans Nakielski in der Ausgabe 6/2018 der »Sozialen Sicherheit«.

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© bund-verlag.de (HN)

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