Nebenjob trotz Beamtenstatus – Was ist erlaubt?
Für Beamtinnen und Beamte gilt der Grundsatz der Hauptberuflichkeit als sogenannter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG). Dieser besagt, dass die Beamtinnen und Beamten mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis die Verpflichtung eingehen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen, sich also voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem ihre gesamte Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Insoweit gibt es keinen hergebrachten Grundsatz, dass Nebentätigkeiten erlaubt seien oder nach Antrag genehmigt werden müssten. Die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist daher an strenge gesetzliche Vorgaben geknüpft.
Entgeltliche Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte bedürfen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BBG zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung. Nicht genehmigungspflichtig sind nach § 99 Abs. 1 BBG nur die in § 100 Abs. 1 BBG abschließend aufgeführten Tätigkeiten.
Auch wenn Tätigkeiten genehmigungspflichtig sind, sind sie der Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird.
Versagungsgründe für eine Nebentätigkeit
In allen Landesbeamtengesetzen sowie im Bundesbeamtengesetz existiert ein nahezu wortgleicher »Versagungskatalog«. Danach ist eine Nebentätigkeit (unabhängig davon, ob sie unter einem Genehmigungsvorbehalt steht oder lediglich anzeigepflichtig ist), übereinstimmend in allen Ländern wie auch beim Bund ganz oder teilweise zu versagen, wenn sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Das ist der Fall, wenn die Nebentätigkeit
- nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
- die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
- in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin bzw. der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
- die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
- zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,
- dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Zu hohe zeitliche Beanspruchung
Der in der Praxis bedeutendste Versagungsgrund ist die jeweilige Nummer 1 in den Versagungskatalogen. Danach ist eine Nebentätigkeit zu untersagen, wenn die Arbeitskraft dadurch so stark in Anspruch genommen wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt werden kann.
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BBG, § 62 Abs. 3 Satz 2 LBG BW, § 62 Abs. 3 Satz 1 LBG Berlin, § 85 Abs. 3 Satz 1 LBG Bbg, § 49 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW). In einigen Ländern, die die Genehmigungspflicht aufrechterhalten haben, ist von einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen in der Regel auszugehen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten in der Woche zehn Stunden (Art. 81 Abs. 3 Satz 3 Bay BG) bzw. acht Stunden (§73 Abs. 2 Satz 4 HBG, § 83 Abs. 2 Satz 3 LBG RLP und § 51 Abs. 2 Satz 4 ThürBG) überschreitet.
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Außerdem in diesem Heft zum Thema Nebentätigkeiten:
- Nebentätigkeiten und Tarifbeschäftigte
- Zwischen Hörsaal und Honorar: Nebentätigkeiten von Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren
- Rechtsprechungsübersicht zu Nebentätigkeiten
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