Neue Corona-Schutzregeln in Kraft

Basis-Schutz sichergestellt
So sind die Länder ab dem 20. März 2022 einerseits nur noch befugt, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen, so genannten "Basisschutz" anzuordnen, wie etwa Maskenpflicht in medizinischen und Pflegeeinrichtungen und im öffentlichen Personennahverkehr sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in bestimmten Einrichtungen.
Erweiterte Maßnahmen für Hotspots
Ausnahmsweise sind bei lokal begrenzten bedrohlichen Infektionslagen (sogenannten Hot Spots) - z.B. aufgrund einer gefährlicheren Virusvariante oder aufgrund drohender Überlastung der Krankenhäuser - erweiterte Schutzmaßnahmen möglich, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepte.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Parlament des jeweiligen Landes in Bezug auf das konkrete Gebiet die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen festgestellt hat.
Gesetzliche Definitionen der Nachweise
Die Definitionen des Impf-, des Genesenen- und des Testnachweises sind künftig im Infektionsschutzgesetz selbst enthalten. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichende Anforderungen an solche Nachweise zu regeln.
Bisher regelte allein die COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung die Begriffsbestimmungen. Auch deren Änderung hat der Bundesrat am 18. März 2022 zugestimmt.
Übergangsregelung bis 2. April 2022
Um Schutzlücken zu vermeiden, enthält das Gesetz eine Übergangsregelung. Länder können danach bis zum 2. April 2022 solche Schutzmaßnahmen weiter anwenden, die auch vom neuen Regelungskatalog für niedrigschwellige Maßnahmen und Hot-Spot-Maßnahmen umfasst wären, ohne selbst dafür neue Gesetze erlassen zu müssen. Andere Regelungen laufen zum 19. März 2022 ohne Übergangsregel aus.
Alle Maßnahmen befristet bis 23. September 2022
Die auf dem neuen Infektionsschutzgesetz beruhenden Maßnahmen treten spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft. Dann soll neu bewertet werden, welche Schutzvorkehrungen im Herbst und Winter erforderlich sind.
Umgehendes Inkrafttreten
Die Bundesregierung hat das dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. Nr. 10 vom 18.32022, Seiten 466 bis 473). Es damit in Kraft getreten. In dem Artikelgesetz ebenfalls enthaltene Änderungen am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem SGB III treten am 1. April 2022 in Kraft.
Lesetipps:
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Quelle:
Bundesrat.de, Meldung vom 18.3.2022
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