Gesetzgebung

Neue Corona-Schutzregeln in Kraft

22. März 2022
Corona test schnelltest positiv
Pixabay.com/de | Bild von Gerd Altmann (geralt)

Das »Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften« ist nun in Kraft. Zur Pandemiebekämpfung können die Länder noch allgemeine Maßnahmen für einen Basis-Schutz (Maskenpflicht etc) anordnen, stärkere Maßnahmen nur noch in Corona-Hotspots. Die bisherigen Regeln (3G-, 2G- und 2G-plus-Zugang und Maskenpflicht) könnnen die Länder noch übergangsweise bis zum 2. April anwenden.

Basis-Schutz sichergestellt

So sind die Länder ab dem 20. März 2022 einerseits nur noch befugt, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen, so genannten "Basisschutz" anzuordnen, wie etwa Maskenpflicht in medizinischen und Pflegeeinrichtungen und im öffentlichen Personennahverkehr sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in bestimmten Einrichtungen.

Erweiterte Maßnahmen für Hotspots

Ausnahmsweise sind bei lokal begrenzten bedrohlichen Infektionslagen (sogenannten Hot Spots) - z.B. aufgrund einer gefährlicheren Virusvariante oder aufgrund drohender Überlastung der Krankenhäuser - erweiterte Schutzmaßnahmen möglich, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepte.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Parlament des jeweiligen Landes in Bezug auf das konkrete Gebiet die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen festgestellt hat.

Gesetzliche Definitionen der Nachweise

Die Definitionen des Impf-, des Genesenen- und des Testnachweises sind künftig im Infektionsschutzgesetz selbst enthalten. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichende Anforderungen an solche Nachweise zu regeln.

Bisher regelte allein die COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung die Begriffsbestimmungen. Auch deren Änderung hat der Bundesrat am 18. März 2022 zugestimmt.


Übergangsregelung bis 2. April 2022

Um Schutzlücken zu vermeiden, enthält das Gesetz eine Übergangsregelung. Länder können danach bis zum 2. April 2022 solche Schutzmaßnahmen weiter anwenden, die auch vom neuen Regelungskatalog für niedrigschwellige Maßnahmen und Hot-Spot-Maßnahmen umfasst wären, ohne selbst dafür neue Gesetze erlassen zu müssen. Andere Regelungen laufen zum 19. März 2022 ohne Übergangsregel aus.

Alle Maßnahmen befristet bis 23. September 2022

Die auf dem neuen Infektionsschutzgesetz beruhenden Maßnahmen treten spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft. Dann soll neu bewertet werden, welche Schutzvorkehrungen im Herbst und Winter erforderlich sind.

Umgehendes Inkrafttreten

Die Bundesregierung hat das dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. Nr. 10 vom 18.32022, Seiten 466 bis 473). Es damit in Kraft getreten. In dem Artikelgesetz ebenfalls enthaltene Änderungen am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem SGB III treten am 1. April 2022 in Kraft.

Lesetipps:

5 Fragen zum Ende der Corona-Regeln (18.3.2022)
Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet (17.3.2022)
 

Quelle:

Bundesrat.de, Meldung vom 18.3.2022

© bund-verlag.de (ck)

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